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Änderung § 32 BVG vom 01.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 32 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1362

(Textabschnitt unverändert)

§ 32


(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

(Text alte Fassung)


von 50 oder 60 | 426 Euro,

von 70 oder 80 | 515 Euro,

von 90 | 619 Euro,

von 100 | 693 Euro.

(Text neue Fassung)


von 50 oder 60 | 444 Euro,

von 70 oder 80 | 537 Euro,

von 90 | 645 Euro,

von 100 | 722 Euro.


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