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Anlage 2 - Oberflächengewässerverordnung (OGewV)

Artikel 1 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2873
Geltung ab 24.06.2016; FNA: 753-13-5 Wasserwirtschaft
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Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Umfang der Datenzusammenstellung

Die Zusammenstellung von Daten zur Art und zum Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Angaben:

1.1
Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen

Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe:

a)
Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können

b)
Organische Phosphorverbindungen

c)
Organische Zinnverbindungen

d)
Stoffe und Zubereitungen oder ihre Abbauprodukte, von denen erwiesen ist, dass sie im oder durch das Wasser

aa)
karzinogene oder mutagene Eigenschaften haben oder

bb)
Eigenschaften haben, die steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigen

e)
Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe

f)
Zyanide

g)
Metalle und Metallverbindungen

h)
Arsen und Arsenverbindungen

i)
Biozid- und Pflanzenschutzmittelwirkstoffe

j)
Schwebstoffe

k)
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und Phosphate

l)
Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) gemessen werden können.

1.2
Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke, einschließlich saisonaler Schwankungen, des jährlichen Gesamtbedarfs und der Wasserverluste in Versorgungssystemen

1.3
Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüberund -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen

1.4
Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen

1.5
Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer

1.6
Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen, einschließlich der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, Fischereigebiete und Wälder.

2.
Beurteilung der Auswirkungen

Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern auf Grund der in Nummer 1 zusammengestellten Belastungen das Risiko besteht, dass sie die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen, die für sie festgelegt worden sind. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für Oberflächenwasserkörper nach Satz 1 ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach Anlage 10 und die Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes weiterzuentwickeln.



 

Zitierungen von Anlage 2 OGewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 OGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 OGewV Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste (vom 15.12.2020)
... Nach Maßgabe der Anlage 2 wird Folgendes zum 22. Dezember 2019 durch die zuständige Behörde überprüft ...
Anlage 10 OGewV (zu § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 2) Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsanforderungen
... werden folgende Ziele verfolgt: a) Ergänzung und Validierung des in Anlage 2 Nummer 2 beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen ... Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung mit dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren zur Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und zur Beurteilung ...