(1) Beim Bundesverwaltungsamt wird aus humanitären und sozialen Gründen ein Fonds in Höhe von 13,65 Millionen Euro eingerichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden Vorschriften finanzielle Hilfe an Dopingopfer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährt wird.
(2) 1Der Fonds ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. 2Er erlischt mit dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 und Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes sowie Bundesbesoldungsgesetzes
G. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2010