Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung (AUVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1561 (Nr. 32); Geltung ab 01.07.2016, abweichend siehe Artikel 2
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Artikel 1 Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2016 AUV § 1, § 2, § 4, § 13, § 15, § 17, § 28, § 29, mWv. 1. Dezember 2015 § 14

Die Auslandsumzugskostenverordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich".

b)
In der Angabe zu § 28 wird das Wort „Beamtenverhältnisses" durch das Wort „Dienstverhältnisses" ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die bei Auslandsumzügen geltenden Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften des Bundesumzugskostenrechts."

3.
In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „3," gestrichen.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Beamtenverhältnisses" durch das Wort „Dienstverhältnisses" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann Ausnahmen in besonderen Fällen zulassen."

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Bei einer Beurlaubung im anerkannt dienstlichen Interesse unter Wegfall der Besoldung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Umzugskostenvergütung zugesagt werden. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung auf eine andere Behörde übertragen."

5.
§ 13 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
vor der Aufgabe des Gepäcks die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde der Erstattung zugestimmt hat."

abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2015

6.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft am bisherigen oder am neuen Dienstort werden für die Zeit vom letzten Tag des Einladens des Umzugsgutes bis zum ersten Tag des Ausladens des Umzugsgutes in der endgültigen Wohnung auf Antrag gegen Nachweis erstattet, soweit sie 25 Prozent der Bezüge übersteigen, die für die Berechnung des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes maßgeblich sind. Wird als vorübergehende Unterkunft leerer Wohnraum angemietet, werden die notwendigen Auslagen erstattet, soweit sie 18 Prozent der Bezüge übersteigen, die für die Berechnung des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes maßgeblich sind; die §§ 18 und 19 dieser Verordnung sind anzuwenden. Bei Umzügen mit Umzugskostenvergütung nach § 26 gilt Satz 1 für die Zeit vom Tag nach Beendigung der Hinreise bis zum Tag vor Antritt der Rückreise. In diesen Fällen werden auch die notwendigen Auslagen nach dem Tag des Ausladens bis zum Tag vor Antritt der Rückreise erstattet."

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
In § 15 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Dienstbehörde" die Wörter „oder der von ihr ermächtigten Behörde" eingefügt.

8.
Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Werden anlässlich des Umzugs an einen Dienstort mit besonderer gesundheitlicher Belastung durch hohe Luftverschmutzung Luftreiniger angeschafft, so wird auf Antrag ein Zuschuss zu den Anschaffungskosten der Geräte gewährt. Der Zuschuss beträgt 80 Prozent des Anschaffungspreises einschließlich eventuell anfallender Transportkosten. Bei Versetzung an einen anderen Ort verbleibt das Gerät bei der berechtigten Person."

9.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Beamtenverhältnisses" durch das Wort „Dienstverhältnisses" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Beamtenverhältnis" durch das Wort „Dienstverhältnis" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Beamtenverhältnisses" durch das Wort „Dienstverhältnisses" ersetzt.

cc)
In Absatz 4 wird das Wort „Beamtenverhältnis" durch das Wort „Dienstverhältnis" ersetzt.

10.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die Wörter „dem 1. Dezember 2012" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Inkrafttreten dieser Verordnung" durch die Angabe „1. Dezember 2012" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AUVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AUVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 AUVÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2016 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 6 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 38 SchriftVG Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
... 23 Absatz 4 der Auslandsumzugskostenverordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1561 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter ...


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