Die
Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. März 1999 (BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Artikel
13 des Gesetzes vom
10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 35 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Eigentümer, Charterer oder" durch die Wörter „der Eigentümer oder der" ersetzt und werden nach dem Wort „Binnenschiffs" ein Komma sowie die Wörter „der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird," eingefügt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Eigentümer, Charterer oder" durch die Wörter „der Eigentümer oder der" ersetzt, werden nach dem Wort „durchführt," die Wörter „der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird und der von diesem aus Bergungsmaßnahmen durchführt," eingefügt und werden die Wörter „der Charterer" durch die Wörter „der Mieter oder Charterer" ersetzt.
- c)
- In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe „5m" durch die Angabe „5n" ersetzt.
- 2.
- In § 41 Nummer 1 wird die Angabe „5m" durch die Angabe „5n" ersetzt.
- 3.
- In § 46 Absatz 1 wird nach dem Wort „Schleusen," das Wort „Wehren," eingefügt.
- 4.
- § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kann ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen Fonds geltend machen, der entsprechend dem Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739) in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens errichtet worden ist, so ist für Zwangsvollstreckungen wegen eines solchen Anspruchs in das Vermögen des Schuldners, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, §
41 in Verbindung mit §
8 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Für eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen einen Schuldner, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, gilt §
41 in Verbindung mit §
8 Absatz 2 und 3 entsprechend, sofern das Recht, das für die Errichtung und Verteilung des Fonds maßgebend ist, diese Rechtsfolgen für die Errichtung des Fonds bestimmt."
Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241