Artikel 8 - Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (2. BRBG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1133-2)

Die Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1133-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 52 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde leitet eine Ausfertigung des Antrags wie folgt weiter:

1.
bei Kriegsauszeichnungen des Zweiten Weltkrieges

a)
von Angehörigen der früheren Kriegsmarine: an die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin;

b)
von Angehörigen der früheren Wehrmacht (mit Ausnahme der Kriegsmarine), des Volkssturms im Einsatz, der Waffen-SS, des Reichsarbeitsdienstes und der Organisation Todt: an das Bundesarchiv, Abteilung Militärarchiv, das den Antrag, soweit er nicht erledigt werden kann, zur weiteren Prüfung an die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin weiterleitet;

c)
von Angehörigen der früheren Polizei: an die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin;

d)
von Personen, die im zivilen öffentlichen Dienst gestanden haben: an die Behörden oder öffentlichen Archive, denen die Personalakten des Antragstellers oder einschlägige Listen und Akten über die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen zur Verfügung stehen;

2.
bei nichtmilitärischen Auszeichnungen

a)
von Personen, die im öffentlichen Dienst gestanden haben: an die Behörden oder öffentlichen Archive, denen die Personalakten des Antragstellers oder einschlägige Listen oder Akten über die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen zur Verfügung stehen;

b)
im Übrigen: an die Behörden oder öffentlichen Archive, denen einschlägige Listen oder Akten über die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen zur Verfügung stehen."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „für Verteidigung" durch die Wörter „der Verteidigung" ersetzt.

2.
In § 15 Absatz 2 werden die Wörter „Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 8 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 2. BRBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BRBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2257, 2019 I 496
Artikel 3 WAStGEG Folgeänderungen
... Teil III, Gliederungsnummer 1133-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 Nummer 1 ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed