Artikel 10 Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden Ländern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag)
(181-1)
Die Artikel 5 bis 10 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden Ländern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 181-1, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.
interne Verweise
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