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Artikel 111 - Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (2. BRBG k.a.Abk.)

Artikel 111 Änderung der Binnenschifferpatentverordnung


Artikel 111 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2016 BinSchPatentV § 5, § 28

(9500-1-2)

Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 5 Buchstabe a werden die Wörter „der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „der Vorschriften über die Erteilung von Befähigungszeugnissen" ersetzt.

2.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.



 

Zitierungen von Artikel 111 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 111 2. BRBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BRBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948
Artikel 2 3. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt ...