(1) Die ausschreibende Stelle führt die in den völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Ausschreibungen durch und schreibt zu diesem Zweck die Zahlungsansprüche nach §
26 und deren Höhe für Strom aus Solaranlagen mit den vereinbarten Ausschreibungsvolumen und zu den vereinbarten Gebotsterminen aus.
(2) Die ausschreibende Stelle kann bei einer Ausschreibung nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung ein Volumen in Kilowatt festlegen, das für geplante Solaranlagen in einem Kooperationsstaat höchstens bezuschlagt werden darf.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 5 GEEV Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2017) ... enthalten: 1. den Gebotstermin, 2. das Ausschreibungsvolumen nach § 4 Absatz 1, 3. ein nach § 4 Absatz 2 festgelegtes Volumen, das für geplante ... 2. das Ausschreibungsvolumen nach § 4 Absatz 1, 3. ein nach § 4 Absatz 2 festgelegtes Volumen, das für geplante Solaranlagen im Staatsgebiet des ...
§ 13 GEEV Zuschlagsverfahren (vom 01.01.2017) ... wenn die Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach § 4 nicht überschreitet. (2) Die ausschreibende Stelle muss das folgende ... wenn die Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen nach § 4 Absatz 1 überschreitet. Die ausschreibende Stelle muss 1. die ... (3) Wenn bei einer Ausschreibung für Gebote aus dem Kooperationsstaat nach § 4 Absatz 2 ein Volumen festgelegt worden ist, das für geplante Solaranlagen in diesem Staat ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629