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§ 26 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 26 Zahlungsanspruch für Strom aus Solaranlagen



(1) 1Der Anspruch auf eine Zahlung nach dieser Verordnung für Strom aus einer Solaranlage besteht, solange und soweit

1.
für die Solaranlage eine Zahlungsberechtigung wirksam ist,

2.
der gesamte während der Zahlungsdauer nach Absatz 5 in der Solaranlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und nicht selbst verbraucht wird,

3.
der Anlagenbetreiber keine Herkunftsnachweise oder sonstigen Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom erhalten hat,

4.
der Strom nicht mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen worden ist; die Vermarktung als Regelenergie ist nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen,

5.
bei Anlagen

a)
im Bundesgebiet und Anlagen, die direkt mit einem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz mit Ausnahme von § 48 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind oder

b)
im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, die Anforderungen nach § 32 entsprechend erfüllt sind, sofern in dieser Verordnung oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine abweichenden Voraussetzungen festgelegt sind,

6.
der Anlagenbetreiber für den Strom aus der Solaranlage keine Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen hat.

2Der Zahlungsanspruch nach Satz 1 gilt auch für Strom, der im Zeitraum von drei Wochen vor der Stellung des Antrags nach § 21 bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach § 22 oder § 23 von der Solaranlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist.

(2) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 für Strom aus einer Solaranlage

1.
im Bundesgebiet besteht gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Solaranlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird,

2.
im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die direkt an ein Netz im Bundesgebiet angeschlossen ist, besteht gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Solaranlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, und

3.
im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet hat, besteht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet, der die nächstgelegene Verbindungsleitung betreibt, die die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union quert oder überspannt und ausschließlich dem Zweck dient, die nationalen Netze dieser Staaten zu verbinden; im Fall des § 30 Absatz 2 Nummer 1 ist der Übertragungsnetzbetreiber nur nach Vorlage einer Bestätigung der ausländischen Stelle über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung verpflichtet.

(3) 1Sofern die installierte Leistung der Solaranlage größer ist als die Summe der Gebotsmengen, die der Solaranlage zugeteilt worden sind, beschränkt sich der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 auf den Anteil der Strommenge, für den eine Zahlungsberechtigung vorliegt. 2Der Anteil der Strommenge, für den eine Zahlungsberechtigung vorliegt, entspricht der tatsächlich eingespeisten Strommenge der Solaranlage multipliziert mit dem Quotienten aus der Summe der Gebotsmengen, die der Solaranlage zugeteilt worden sind, und der installierten Leistung der Solaranlage. 3Die übrige Strommenge bildet den nicht zahlungsberechtigten Anteil, für den kein Zahlungsanspruch besteht; dieser Anteil muss vom Anlagenbetreiber bei Anlagen im Bundesgebiet nach § 21b Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anteilig direkt vermarktet werden.

(4) 1Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 beschränkt sich auf den Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen. 2Wenn Anlagenbetreiber für ihren Strom eine Zahlung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, sind sonstige Zahlungsansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ausgeschlossen.

(5) 1Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 besteht nach § 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils für die Dauer von 20 Jahren. 2Die Frist nach Satz 1 beginnt mit der Bekanntgabe der Ausstellung der Zahlungsberechtigung. 3Sofern der Anlagenbetreiber nach Absatz 1 Satz 2 für Strom aus der Solaranlage, der vor der Ausstellung der Zahlungsberechtigung in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist, einen Zahlungsanspruch geltend gemacht hat, beginnt die Frist abweichend von Satz 2 mit dem Tag, für den erstmals ein Zahlungsanspruch bestanden hat.





 

Frühere Fassungen von § 26 GEEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GEEV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2017)
... die Summe der zu installierenden Leistung, für die der Zahlungsanspruch nach § 26 zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird, 2. „bezuschlagtes Gebot" ein ... dieser Rechtsverordnung und zum Zweck der Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach § 26 für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine Anlage, wenn sie sich auf ...
§ 4 GEEV Ausschreibungen (vom 01.01.2017)
... Ausschreibungen durch und schreibt zu diesem Zweck die Zahlungsansprüche nach § 26 und deren Höhe für Strom aus Solaranlagen mit den vereinbarten Ausschreibungsvolumen und ...
§ 5 GEEV Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2017)
... in deren Staatsgebieten die Solaranlagen errichtet werden müssen, um eine Zahlung nach § 26 in Anspruch nehmen zu können, 6. die Anforderungen an die Flächen im ... an die Flächen im Kooperationsstaat, die als Voraussetzungen für die Zahlung nach § 26 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind, 7. die sonstigen ... worden sind, 7. die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung nach § 26 , die in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind, 8. die ...
§ 15 GEEV Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten
... Strom aus den Anlagen, denen die Gebotsmenge dieser Gebote zugeteilt wird, nicht nach § 26 , sondern nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaates; im Übrigen ist ...
§ 22 GEEV Ausstellung von Zahlungsberechtigungen (vom 01.01.2017)
... nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 bekannt gemachten Anforderungen für die Zahlung nach § 26 für Solaranlagen in dem Kooperationsstaat erfüllt, 4. für den Bieter ... oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten werden soll, dem nach § 26 Absatz 2 zahlungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle ...
§ 30 GEEV Prüfung des Zahlungsanspruchs (vom 01.01.2017)
... wird, die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und die Anforderungen nach § 26 Absatz 1 prüfen; hierfür kann er von dem Anlagenbetreiber geeignete Nachweise verlangen. ... keine ausländische Stelle benannt ist, den Übertragungsnetzbetreiber nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 treffen; in Ergänzung zu Absatz 1 muss der Übertragungsnetzbetreiber ...
§ 32 GEEV Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Kooperationsstaat (vom 01.01.2017)
... Zu dem Zahlungsanspruch nach § 26 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur finanziellen Förderung auch auf ... § 57 Absatz 5 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf den nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber entsprechend ... im Staatsgebiet des Kooperationsstaates können über den Zahlungsanspruch nach § 26 hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geltend ...
§ 33 GEEV Ausgleichsmechanismus (vom 01.01.2017)
... Zahlungen nach § 26 , die aufgrund einer Zahlungsberechtigung geleistet werden, sind die Bestimmungen zum ...
§ 34 GEEV Pönalen
...  1. an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber oder den nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, wenn die ... auf ein Geldkonto des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers oder des nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden; ...
§ 38 GEEV Mitteilungspflichten
...  (2) Die ausschreibende Stelle muss den jeweils regelverantwortlichen oder nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich ...
§ 40 GEEV Festlegungen (vom 01.01.2017)
... 30 vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 verlangen muss, 9. zu Auflagen, die die ausschreibende ... sicherstellen sollen, dass die geförderte Solaranlage innerhalb der Zahlungsdauer nach § 26 Absatz 5 eine angemessene Strommenge erzeugt, 10. zur Höhe der Pönalen nach ...
§ 43 GEEV Völkerrechtliche Vereinbarung (vom 01.01.2017)
...  12. die Benennung einer Stelle im Kooperationsstaat, die die Anforderungen nach § 26 Absatz 1, die Angaben nach § 21 und die jährlichen Abrechnungsdaten prüfen und ...
§ 46 GEEV Rechtsschutz (vom 01.01.2017)
... Stelle oder einen zur Zahlung verpflichteten inländischen Netzbetreiber nach § 26 Absatz 2 sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich zuständig, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... dieser Rechtsverordnung und zum Zweck der Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach § 26 für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator als eine Anlage, wenn sie sich auf ... als eine Solaranlage im Bundesgebiet" ersetzt. 10. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a werden die ... 3, § 23 Absatz 1, Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 25 Satz 2, § 26 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 und Satz 2, Absatz 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2, ... „Solaranlage" ersetzt. 20. In den Überschriften der §§ 25, 26 und 42 wird jeweils das Wort „Freiflächenanlagen" durch das Wort ...