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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2017 aufgehoben
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§ 14 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 14 Zuschlagswert



Zuschlagswert ist

1.
bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 13 Absatz 1 der Höchstwert nach § 9 oder

2.
bei der Erteilung eines Zuschlags nach § 13 Absatz 2 der Gebotswert des Gebots, das den höchsten Gebotswert aufweist und einen Zuschlag nach § 13 Absatz 2 erhalten hat.



 

Zitierungen von § 14 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 GEEV Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts (vom 01.01.2017)
... über die Zuschläge nach § 13 und die Höhe des Zuschlagswerts nach § 14 öffentlich bekannt geben. (2) Die öffentliche Bekanntgabe der ... und c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer, 3. der Zuschlagswert nach § 14 , 4. bei einer gemeinsamen Ausschreibung der Staat, dem das bezuschlagte Gebot nach ...
§ 40 GEEV Festlegungen (vom 01.01.2017)
... bei geöffneten Ausschreibungen insoweit, als der Zuschlagswert abweichend von § 14 jeweils der in dem bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert ist, 6. zu Angaben, die ...
§ 43 GEEV Völkerrechtliche Vereinbarung (vom 01.01.2017)
... Ausschreibung, 8. die Erhebung von Gebühren, 9. abweichend von § 14 das Verfahren zur Ermittlung des Zuschlagswerts bei geöffneten Ausschreibungen,  ...