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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2017 aufgehoben
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§ 24 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 24 Entwertung der Gebotsmengen nach der Ausstellung



Die ausschreibende Stelle muss die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots in dem im Antrag angegebenen Umfang entwerten, sobald die beantragte Zahlungsberechtigung ausgestellt worden ist.



 

Zitierungen von § 24 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 GEEV Mitteilungspflichten
... § 20, 6. die Entwertung von Gebotsmengen des Gebots nach § 20 oder § 24 und 7. die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsberechtigung nach § ...