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Teil 3 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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Teil 3 Zahlungen von Marktprämien nach dieser Verordnung

§ 21 Antrag auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen



(1) 1Die ausschreibende Stelle muss auf Antrag eines Bieters eine Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage ausstellen und die Höhe des anzulegenden Werts nach Maßgabe der §§ 28 und 29 für Strom aus dieser Solaranlage bestimmen. 2Bieter dürfen beantragen, dass die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots ganz oder teilweise einer Solaranlage oder mehreren Solaranlagen zugeteilt wird.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters,

2.
die installierte Leistung der Solaranlage, für die die Zahlungsberechtigung ausgestellt werden soll, und bei einem Antrag nach § 23 die installierte Leistung der Anlagenerweiterung,

3.
den Standort der Solaranlage

a)
mit Staat, Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstücken oder, sofern keine Gemarkung, keine Flur oder kein Flurstück vorhanden, mit den geographischen Koordinaten und

b)
mit Angaben zur Art der Fläche:

aa)
bei Flächen im Bundesgebiet, ob die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 4 erfüllt sind,

bb)
bei Flächen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, ob die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt sind, und

cc)
bei Anlagen im Bundesgebiet die Angabe, in welchem Umfang die Anlage nicht auf einer baulichen Anlage errichtet worden ist,

4.
das Datum der Inbetriebnahme der Solaranlage,

5.
den jeweiligen Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der der Solaranlage zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern,

6.
die Angaben des Bieters, ob

a)
er der Betreiber der Solaranlage ist und

b)
für Strom, der in der Solaranlage oder in Teilen der Solaranlage erzeugt worden ist, eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden ist,

7.
bei Anlagen im Bundesgebiet die Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 13 bis 16 der Anlagenregisterverordnung.




§ 22 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen



(1) Die Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage darf von der ausschreibenden Stelle nur ausgestellt werden, wenn

1.
die Solaranlagen vor der Antragstellung, aber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen worden sind und der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist,

2.
die Solaranlage,

a)
falls sie sich im Bundesgebiet befindet,

aa)
auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet worden ist,

bb)
auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,

cc)
im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist,

aaa)
der vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten, oder

bbb)
der vor dem 1. Januar 2010 für die Fläche, auf der die Anlage errichtet worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen hat, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert wurde, eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten, oder

dd)
im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, der zumindest auch mit dem Zweck aufgestellt oder geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten, und sich auf einer Fläche befindet,

aaa)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt war,

bbb)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,

ccc)
die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Solaranlage in einer Entfernung bis zu 110 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet worden ist, oder

ddd)
die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stand oder steht und nach dem 31. Dezember 2013 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet und für die Entwicklung von Solaranlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht worden ist, oder

eee)
deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland in einem benachteiligten Gebiet genutzt worden sind und die nicht unter eine der in Doppelbuchstabe aa bis dd genannten anderen Flächen fällt und die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezuschlagt werden dürfen, und

ee)
sich nicht auf einer Fläche befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist,

b)
falls sie sich in dem Kooperationsstaat befindet, die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt,

3.
die sonstigen nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 bekannt gemachten Anforderungen für die Zahlung nach § 26 für Solaranlagen in dem Kooperationsstaat erfüllt,

4.
für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote bei der ausschreibenden Stelle registriert und die bezuschlagten Gebote nicht entwertet worden sind; hierbei dürfen nur die folgenden Gebotsmengen zugeteilt werden:

a)
die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche im Bundesgebiet nach Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis dd angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt werden, die sich auf einem dieser Standorte im Bundesgebiet befinden,

b)
für Solaranlagen auf Ackerland in einem benachteiligten Gebiet im Bundesgebiet nach Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee, die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezuschlagt werden dürfen, können nur Gebotsmengen eines Zuschlags zugeteilt werden, die sich auf einer solchen Fläche im entsprechenden Bundesland befinden,

c)
für Solaranlagen auf Grünland in einem benachteiligten Gebiet im Bundesgebiet nach Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd Dreifachbuchstabe eee, die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezuschlagt werden dürfen, können nur Gebotsmengen eines Zuschlags zugeteilt werden, die sich auf einer solchen Fläche im entsprechenden Bundesland befinden, und

d)
die Gebotsmengen eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für die Solaranlagen eine Fläche nach Nummer 2 Buchstabe b im Kooperationsstaat angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen im Kooperationsstaat zugeteilt werden, die auf Flächen errichtet worden sind, die die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 bekanntgemachten Anforderungen erfüllen,

5.
die der Solaranlage zuzuteilenden Gebotsmengen

a)
die installierte Leistung der Solaranlage nicht überschreiten,

b)
10 Megawatt oder den nach § 6 Absatz 3 Satz 2 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten niedrigeren Wert nicht überschreiten und

c)
aus einer oder mehreren Ausschreibungen, die aufgrund derselben völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt worden sind, bezuschlagt worden sind, und

6.
für den Strom aus der Solaranlage keine Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden sind.

(2) Die Zahlungsberechtigung nach Absatz 1 muss die Angaben nach § 21 Absatz 2 und die Höhe des nach § 28 bestimmten anzulegenden Werts enthalten.

(3) Die ausschreibende Stelle muss dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Solaranlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten werden soll, dem nach § 26 Absatz 2 zahlungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Angaben nach § 21 Absatz 2 und der Höhe des nach § 28 bestimmten anzulegenden Werts unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mitteilen.

(4) 1Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden. 3Unberührt hiervon bleibt § 38b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der entsprechend anwendbar ist.

(5) Zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b gelten für die jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generatoren mehrere Solaranlagen im Bundesgebiet unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als eine Solaranlage im Bundesgebiet *), wenn sie

1.
innerhalb derselben Gemeinde errichtet worden sind und

2.
innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.

(6) Die ausschreibende Stelle kann die Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit einer Auflage verbinden, sofern die Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 9 eine entsprechende Festlegung getroffen hat.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 24 Nr. 9 Buchstabe e G. v. 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) wurde sinngemäß konsolidiert.




§ 23 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen bei Anlagenerweiterungen



(1) Die ausschreibende Stelle darf abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 6 auf Antrag des Bieters auch für eine Solaranlage, für die bereits eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden ist, eine Zahlungsberechtigung ausstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entsprechend erfüllt sind,

2.
die installierte Leistung der Solaranlage nach ihrer Inbetriebnahme durch eine Erweiterung der Solaranlage erhöht wurde und

3.
die Summe der der Solaranlage zusätzlich zugeteilten Gebotsmengen die Erhöhung der installierten Leistung nicht übersteigt.

(2) 1Für den Antrag nach Absatz 1 und die Ausstellung der Zahlungsberechtigung sind die §§ 21 und 22 Absatz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden. 2Der anzulegende Wert für die gesamte Solaranlage ist nach den §§ 28 und 29 zu bestimmen. 3Wenn der Anlagenbetreiber für Strom aus der Solaranlage vor der Leistungserhöhung bereits Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten hat, ist der bisherige anzulegende Wert für die Leistung der Solaranlage vor der Leistungserhöhung in die Berechnung nach den §§ 28 und 29 einzubeziehen. 4Bei Anlagenerweiterungen im Kooperationsstaat beschränken sich die Zahlungen auf den erweiterten Teil der Solaranlage; der Strom aus diesem Teil muss gesondert erfasst werden.




§ 24 Entwertung der Gebotsmengen nach der Ausstellung



Die ausschreibende Stelle muss die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots in dem im Antrag angegebenen Umfang entwerten, sobald die beantragte Zahlungsberechtigung ausgestellt worden ist.


§ 25 Registrierung der Solaranlagen im Anlagenregister



1Die ausschreibende Stelle muss die Solaranlagen und die Erweiterungen von Solaranlagen nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigungen im Anlagenregister eintragen, soweit die Solaranlagen noch nicht registriert worden sind. 2Mit der Übermittlung der Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und 7 erfüllt der Bieter zugleich die Pflicht, die Solaranlage nach § 3 der Anlagenregisterverordnung registrieren zu lassen, oder die Pflicht nach § 5 der Anlagenregisterverordnung, Änderungen der Daten zu übermitteln. 3Die sonstigen Bestimmungen der Anlagenregisterverordnung bleiben unberührt.




§ 26 Zahlungsanspruch für Strom aus Solaranlagen



(1) 1Der Anspruch auf eine Zahlung nach dieser Verordnung für Strom aus einer Solaranlage besteht, solange und soweit

1.
für die Solaranlage eine Zahlungsberechtigung wirksam ist,

2.
der gesamte während der Zahlungsdauer nach Absatz 5 in der Solaranlage erzeugte Strom in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist und nicht selbst verbraucht wird,

3.
der Anlagenbetreiber keine Herkunftsnachweise oder sonstigen Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom erhalten hat,

4.
der Strom nicht mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen worden ist; die Vermarktung als Regelenergie ist nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen,

5.
bei Anlagen

a)
im Bundesgebiet und Anlagen, die direkt mit einem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz mit Ausnahme von § 48 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind oder

b)
im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die nicht direkt mit einem Netz im Bundesgebiet verbunden sind, die Anforderungen nach § 32 entsprechend erfüllt sind, sofern in dieser Verordnung oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine abweichenden Voraussetzungen festgelegt sind,

6.
der Anlagenbetreiber für den Strom aus der Solaranlage keine Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen hat.

2Der Zahlungsanspruch nach Satz 1 gilt auch für Strom, der im Zeitraum von drei Wochen vor der Stellung des Antrags nach § 21 bis zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung nach § 22 oder § 23 von der Solaranlage in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist.

(2) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 für Strom aus einer Solaranlage

1.
im Bundesgebiet besteht gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Solaranlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird,

2.
im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die direkt an ein Netz im Bundesgebiet angeschlossen ist, besteht gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Solaranlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, und

3.
im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet hat, besteht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet, der die nächstgelegene Verbindungsleitung betreibt, die die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union quert oder überspannt und ausschließlich dem Zweck dient, die nationalen Netze dieser Staaten zu verbinden; im Fall des § 30 Absatz 2 Nummer 1 ist der Übertragungsnetzbetreiber nur nach Vorlage einer Bestätigung der ausländischen Stelle über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung verpflichtet.

(3) 1Sofern die installierte Leistung der Solaranlage größer ist als die Summe der Gebotsmengen, die der Solaranlage zugeteilt worden sind, beschränkt sich der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 auf den Anteil der Strommenge, für den eine Zahlungsberechtigung vorliegt. 2Der Anteil der Strommenge, für den eine Zahlungsberechtigung vorliegt, entspricht der tatsächlich eingespeisten Strommenge der Solaranlage multipliziert mit dem Quotienten aus der Summe der Gebotsmengen, die der Solaranlage zugeteilt worden sind, und der installierten Leistung der Solaranlage. 3Die übrige Strommenge bildet den nicht zahlungsberechtigten Anteil, für den kein Zahlungsanspruch besteht; dieser Anteil muss vom Anlagenbetreiber bei Anlagen im Bundesgebiet nach § 21b Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anteilig direkt vermarktet werden.

(4) 1Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 beschränkt sich auf den Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen. 2Wenn Anlagenbetreiber für ihren Strom eine Zahlung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, sind sonstige Zahlungsansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ausgeschlossen.

(5) 1Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 besteht nach § 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils für die Dauer von 20 Jahren. 2Die Frist nach Satz 1 beginnt mit der Bekanntgabe der Ausstellung der Zahlungsberechtigung. 3Sofern der Anlagenbetreiber nach Absatz 1 Satz 2 für Strom aus der Solaranlage, der vor der Ausstellung der Zahlungsberechtigung in ein Netz eingespeist oder einem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist, einen Zahlungsanspruch geltend gemacht hat, beginnt die Frist abweichend von Satz 2 mit dem Tag, für den erstmals ein Zahlungsanspruch bestanden hat.




§ 27 Höhe der Marktprämie



(1) Die Höhe der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes berechnet sich für Solaranlagen im Bundesgebiet und für Solaranlagen, deren Strom in ein Netz eingespeist wird, das sich in einer Preiszone mit der Bundesrepublik Deutschland befindet, nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Berücksichtigung des anzulegenden Werts nach den §§ 28 und 29.

(2) 1Für Solaranlagen, deren Strom in ein Netz eingespeist wird, das sich nicht in einer Preiszone mit der Bundesrepublik Deutschland befindet, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Anlage zu dieser Verordnung Anwendung findet. 2Die für die Berechnung der Marktprämie nach der Anlage zu dieser Verordnung maßgebliche Strombörse wird in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt.

(3) In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann für die Berechnung der Höhe der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein von den Absätzen 1 und 2 abweichendes Verfahren festgelegt werden.




§ 28 Bestimmung des anzulegenden Werts



(1) Die ausschreibende Stelle muss die Höhe des anzulegenden Werts nach den folgenden Absätzen bestimmen.

(2) 1Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge auf Antrag des Bieters der Solaranlage zugeteilt worden ist. 2Sofern die Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten einer Solaranlage zugeteilt worden sind, wird der gewichtete Mittelwert der Zuschlagswerte gebildet. 3Dieser Mittelwert berechnet sich aus dem Quotienten aus

1.
der Summe der Produkte aus dem Zuschlagswert und der zugeteilten Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot und

2.
der Summe der Gebotsmengen, die der Solaranlage zugeteilt werden.

4Der nach den Sätzen 2 und 3 berechnete anzulegende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(3) 1Wenn der Standort der Solaranlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken oder geographischen Koordinaten übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. 2Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.

(4) 1Unbeschadet von Absatz 3 verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags nach § 16 Absatz 1 und 2 folgt. 2Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist.

(5) Die Absätze 3 und 4 können bei einer gemeinsamen Ausschreibung in der völkerrechtlichen Vereinbarung abweichend geregelt werden.




§ 29 Änderung des anzulegenden Werts bei Anlagenerweiterungen



(1) Die Höhe des anzulegenden Werts einer Solaranlage ändert sich, wenn für die Solaranlage nach einer Erweiterung nachträglich eine weitere Zahlungsberechtigung nach § 23 ausgestellt worden ist.

(2) 1Die ausschreibende Stelle muss die Höhe des anzulegenden Werts im Fall des Absatzes 1 nach § 28 Absatz 2 bis 4 neu bestimmen. 2Sie muss dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, die folgenden Angaben übermitteln:

1.
den neu bestimmten anzulegenden Wert für die Solaranlage,

2.
das Datum der Erhöhung der installierten Leistung und

3.
das Datum der Ausstellung der Zahlungsberechtigung.

3Der Netzbetreiber muss ab der Inbetriebnahme der Anlagenerweiterung den von der ausschreibenden Stelle nach Satz 1 neu bestimmten anzulegenden Wert für den Zahlungsanspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugrunde legen.




§ 30 Prüfung des Zahlungsanspruchs



(1) 1Bei Solaranlagen im Bundesgebiet und bei Solaranlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die direkt an ein Netz im Bundesgebiet angeschlossen sind, muss der Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Solaranlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und die Anforderungen nach § 26 Absatz 1 prüfen; hierfür kann er von dem Anlagenbetreiber geeignete Nachweise verlangen. 2Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 40 Nummer 8 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen. 3Der Netzbetreiber muss das Ergebnis der Prüfung der ausschreibenden Stelle einschließlich der erforderlichen Nachweise mitteilen und die Angaben nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bestätigen oder die Abweichungen mitteilen. 4Die Mitteilung muss spätestens vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfolgen, der auf die Mitteilung der ausschreibenden Stelle nach § 22 Absatz 3 folgt. 5Die ausschreibende Stelle darf unter Beachtung des § 39 Absatz 4 für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.

(2) Bei Solaranlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die Pflichten die ausländische Stelle oder eine von der ausländischen Stelle benannte private oder öffentliche Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung treffen; die Form der Prüfung und Nachweisführung erfolgt dabei auch nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung, oder

2.
die Pflichten, sofern hierfür in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine ausländische Stelle benannt ist, den Übertragungsnetzbetreiber nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 treffen; in Ergänzung zu Absatz 1 muss der Übertragungsnetzbetreiber insbesondere bei Inbetriebnahme der Solaranlage und während der gesamten Zahlungsdauer mindestens einmal im Jahr eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft durchführen; der Anlagenbetreiber, die ausländische Stelle und der Netzbetreiber, an dessen Netz die Solaranlage im Staatsgebiet des Kooperationsstaates angeschlossen ist, müssen ihm die für die Prüfung und die Auszahlung der Marktprämie erforderlichen Daten nach den Bestimmungen der völkerrechtlichen Vereinbarung zur Verfügung stellen.




§ 31 Rücknahme oder Widerruf einer Zahlungsberechtigung



(1) 1Die ausschreibende Stelle kann Zahlungsberechtigungen nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen. 2Insbesondere sollen die Zahlungsberechtigungen für eine Solaranlage mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die installierte Leistung der Solaranlage durch eine Erweiterung der Solaranlage erhöht wurde und der Anlagenbetreiber die Erweiterung nicht innerhalb der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung der ausschreibenden Stelle mitgeteilt hat.

(2) 1Die ausschreibende Stelle kann Zahlungsberechtigungen nach § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen. 2Die Zahlungsberechtigungen sollen insbesondere widerrufen werden, wenn

1.
aus der Solaranlage innerhalb der ersten zwei Kalenderjahre nach der Inbetriebnahme kein Strom in das Netz eingespeist oder dem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist oder

2.
die Solaranlage innerhalb von einem Jahr nach ihrer Inbetriebnahme überwiegend wieder abgebaut worden ist.




§ 32 Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Kooperationsstaat



(1) 1Zu dem Zahlungsanspruch nach § 26 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur finanziellen Förderung auch auf Anlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, für die eine Zahlungsberechtigung nach § 22 wirksam ist, anzuwenden, soweit sich aus dieser Verordnung oder der völkerrechtlichen Vereinbarung nichts Abweichendes ergibt. 2Bei Anlagen, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
die §§ 1, 4, 6 bis 18, 21, 24, 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind, und

2.
sich abweichend von § 51 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null verringert, wenn der Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse für die Preiszone des Kooperationsstaats, in dessen Staatsgebiet sich die Solaranlage befindet, in der vortägigen Auktion in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist.

3§ 57 Absatz 5 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf den nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber entsprechend anwendbar.

(2) Die Betreiber von Solaranlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates können über den Zahlungsanspruch nach § 26 hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geltend machen.

(3) In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann eine von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 abweichende Regelung festgelegt werden.




§ 33 Ausgleichsmechanismus



1Für Zahlungen nach § 26, die aufgrund einer Zahlungsberechtigung geleistet werden, sind die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung und der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung anzuwenden, sofern keine Zuordnung des bezuschlagten Gebots zu einem Kooperationsstaat nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist. 2Die Zahlungen aufgrund dieser Verordnung gelten als Zahlungen im Sinne von § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.