(1) 1Die ausschreibende Stelle ist
- 1.
- bei einer gemeinsamen Ausschreibung die Bundesnetzagentur, sofern in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine andere öffentliche oder private Stelle festgelegt worden ist, oder
- 2.
- bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung die Bundesnetzagentur.
2In einer völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass ein Teil der Aufgaben von der ausschreibenden Stelle von einer anderen privaten oder öffentlichen Stelle übernommen werden kann.
(2) Der Kooperationsstaat muss eine oder mehrere unterschiedliche öffentliche oder private Stellen benennen, die die Aufgaben, welche nach dieser Verordnung von der ausländischen Stelle übernommen werden können oder müssen, übernehmen.
§ 5 GEEV Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2017) ... und bei einer gemeinsamen Ausschreibung die Angabe der ausschreibenden Stelle nach § 36 Absatz 1 und der jeweils zuständigen ausländischen Stellen nach § 36 Absatz 2, ... nach § 36 Absatz 1 und der jeweils zuständigen ausländischen Stellen nach § 36 Absatz 2, 5. die Angabe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren ...