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Teil 5 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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Teil 5 Die ausschreibende Stelle

§ 36 Ausschreibende Stelle und ausländische Stelle



(1) 1Die ausschreibende Stelle ist

1.
bei einer gemeinsamen Ausschreibung die Bundesnetzagentur, sofern in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine andere öffentliche oder private Stelle festgelegt worden ist, oder

2.
bei einer geöffneten nationalen Ausschreibung die Bundesnetzagentur.

2In einer völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass ein Teil der Aufgaben von der ausschreibenden Stelle von einer anderen privaten oder öffentlichen Stelle übernommen werden kann.

(2) Der Kooperationsstaat muss eine oder mehrere unterschiedliche öffentliche oder private Stellen benennen, die die Aufgaben, welche nach dieser Verordnung von der ausländischen Stelle übernommen werden können oder müssen, übernehmen.


§ 37 Veröffentlichungen



Die ausschreibende Stelle muss auf ihrer Internetseite spätestens zum letzten Kalendertag des auf die öffentliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer Ausschreibung nach § 16 folgenden Kalendermonats die folgenden Daten veröffentlichen:

1.
den niedrigsten und den höchsten Gebotswert des Gebots, der einen Zuschlag erhalten hat,

2.
die Höhe der Gebotswerte der Gebote, die für geplante Solaranlagen in dem Kooperationsstaat einen Zuschlag erhalten haben,

3.
die in den bezuschlagten Geboten angegebenen Standorte der geplanten Solaranlagen und

4.
die Zuschlagsnummern der bezuschlagten Gebote.




§ 38 Mitteilungspflichten



(1) Die ausschreibende Stelle muss unverzüglich nach Abschluss des Zuschlagsverfahrens nach § 13 den Bietern die Gründe für den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen, wenn

1.
die Gebote nach § 11 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind,

2.
die Bieter von der Ausschreibung nach § 12 ausgeschlossen worden sind oder

3.
die Bieter keinen Zuschlag nach § 13 erhalten haben.

(2) Die ausschreibende Stelle muss den jeweils regelverantwortlichen oder nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich folgende für die Geltendmachung der Pönale erforderlichen Angaben mitteilen:

1.
die nach § 13 Absatz 4 registrierten Angaben des Gebots,

2.
den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,

3.
den Zeitpunkt und die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,

4.
die Rückgabe oder Rücknahme von Zuschlägen für das Gebot,

5.
das Erlöschen des Zuschlags nach § 20,

6.
die Entwertung von Gebotsmengen des Gebots nach § 20 oder § 24 und

7.
die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsberechtigung nach § 31.


§ 39 Vorgaben und Maßnahmen der ausschreibenden Stelle



(1) Die ausschreibende Stelle darf Formatvorgaben verbindlich festlegen.

(2) 1Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Allgemeinverfügung unter Beachtung der Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes nähere Bestimmungen zur Teilnahme an einer Ausschreibung, zur Übermittlung der Angaben nach dieser Verordnung, zur Rückgabe von bezuschlagten Geboten und Zahlungsberechtigungen, zur Hinterlegung der finanziellen Sicherheiten, zum Stellen von Bürgschaften, zum Zuschlagsverfahren und zur Ausstellung von Zahlungsberechtigungen erlassen. 2Die Allgemeinverfügungen müssen vor jedem Gebotstermin nach § 5 öffentlich bekannt gemacht werden, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

(3) 1Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. 2In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. 3Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss vor dem Gebotstermin bei der Bekanntgabe nach § 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden.

(4) Die ausschreibende Stelle muss bei den Ausschreibungen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit von Datenschutz und Datensicherheit und unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik treffen.


§ 40 Festlegungen



Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Verordnung Festlegungen nach § 88a Absatz 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Abstimmung mit dem Kooperationsstaat treffen:

1.
abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Gebote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten,

2.
zur Form der Sicherheit nach den §§ 7 und 8, insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die als Sicherheitsleistung erbracht werden können,

3.
zur Höhe der Sicherheit nach § 7, wobei die Sicherheiten jeweils 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten dürfen,

4.
abweichend von § 9 Absatz 2 zur Ermittlung des Höchstwerts, wobei der aufgrund von § 9 Absatz 2 ermittelte Höchstwert nicht überschritten werden darf,

5.
zum Verfahren zur Ermittlung des Zuschlagswerts bei geöffneten Ausschreibungen insoweit, als der Zuschlagswert abweichend von § 14 jeweils der in dem bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert ist,

6.
zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bieters auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung der ausschreibenden Stelle des Kooperationsstaates oder der ausschreibenden Stelle übermittelt werden müssen, und zu Angaben, die zusätzlich während der Betriebsphase übermittelt werden müssen,

7.
zur Verringerung des anzulegenden Werts nach Ablauf von bestimmten Fristen oder abhängig vom Standort der errichteten Solaranlage, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass die Verringerung nach § 28 Absatz 3 auf bis zu 2 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird,

8.
zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 30 vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 verlangen muss,

9.
zu Auflagen, die die ausschreibende Stelle mit der Ausstellung der Zahlungsberechtigung verbinden darf, die sicherstellen sollen, dass die geförderte Solaranlage innerhalb der Zahlungsdauer nach § 26 Absatz 5 eine angemessene Strommenge erzeugt,

10.
zur Höhe der Pönalen nach § 34 Absatz 1, wobei die Höhe der Pönale 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten darf, und

11.
zu den Anforderungen an die Datenübermittlung nach § 42 Absatz 4.