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§ 11 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 11 Ausschluss von Geboten



(1) Die ausschreibende Stelle muss Gebote von dem Zuschlagsverfahren nach § 13 ausschließen, wenn

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschreibung nach § 6 nicht vollständig erfüllt sind,

2.
bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Sicherheit nach § 7 und, sofern die Bundesnetzagentur die ausschreibende Stelle ist, die Gebühr nach Nummer 1 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung nicht vollständig geleistet worden ist oder die Sicherheit oder die Gebühr dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden können,

3.
der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach § 9 überschreitet,

4.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder

5.
das Gebot nicht den nach § 5 Absatz 2 Nummer 12 und 13 bekannt gemachten Formatvorgaben, Festlegungen und Vorgaben entspricht.

(2) 1Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Solaranlage auf dem in seinem Gebot angegebenen Standort plant, und

1.
auf den angegebenen Flurstücken eine Solaranlage bereits in Betrieb ist und für Strom aus dieser Solaranlage eine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden ist oder

2.
die angegebenen Flurstücke der geplanten Solaranlage ganz oder teilweise übereinstimmen

a)
mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder

b)
mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen oder nationalen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern die Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots nicht entwertet worden ist.

2Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn die errichtete oder geplante Solaranlage erweitert werden soll und hierfür Gebote abgegeben worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 11 GEEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GEEV Öffnung und Prüfung der Gebote
... zum Zuschlagsverfahren zuzulassen, soweit die Gebote oder die Bieter nicht nach den §§ 11 und 12 ausgeschlossen worden sind. (4) Die Prüfung der Gebote muss von ...
§ 38 GEEV Mitteilungspflichten
... den Ausschluss oder die Nichtbezuschlagung mitteilen, wenn 1. die Gebote nach § 11 von der Ausschreibung ausgeschlossen worden sind, 2. die Bieter von der Ausschreibung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... § 37b Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort ... ersetzt. 19. In § 6 Absatz 5 Nummer 5 und Absatz 6, § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ...

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629
Artikel 3 GEEVEV Änderung der Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung
... zurückgenommen worden ist, 5. nach § 11 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist oder ...