(1)
1Für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet besteht gegen einen Netzbetreiber kein Anspruch auf eine Zahlung nach dieser Verordnung oder nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz, wenn
- 1.
- der Solaranlage die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots zugeteilt worden ist, das nach § 15 Absatz 1 Satz 1 einem Kooperationsstaat zugeordnet worden ist, oder
- 2.
- der Betreiber der Solaranlage für den Strom eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines Kooperationsstaates nach § 41 erhalten hat.
2Die Voraussetzungen der Zahlungen und deren Finanzierung richten sich nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaates und der völkerrechtlichen Vereinbarung.
3Eine Zahlung für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet auf Flächen, die nicht die in §
22 Absatz 1 Nummer 2 genannten Anforderungen erfüllen, muss in der völkerrechtlichen Vereinbarung ausgeschlossen werden.
- 1.
- die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen Strom abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
- 2.
- die Entschädigung abweichend von § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(4)
1Anlagenbetreiber und Netzbetreiber im Bundesgebiet sind verpflichtet, die für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaates erforderlichen Daten innerhalb der Frist nach §
71 Absatz 1 Nummer 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
2§
76 Absatz 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
3Die Bundesnetzagentur stellt die Daten der für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaats zuständigen ausländischen Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung zum Zweck der Überprüfung des Zahlungsanspruchs zur Verfügung.