Die
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für die mitteilungspflichtigen Stellen im Sinne des §
10 Absatz 2a und 4b, §
22a Absatz 1 Satz 1 und §
32b Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzes entsprechend."
- 2.
- § 20 wird aufgehoben.
- 3.
- § 20a wird wie folgt gefasst:
„§ 20a Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle
§ 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes entsprechend."
- 4.
- In § 21 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Mitteilungspflichtigen" durch die Wörter „mitteilungspflichtigen Stellen" ersetzt.
- 5.
- § 22 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 23 wird das Wort „übermittelnden" durch das Wort „mitteilungspflichtigen" ersetzt.
- 7.
- § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes
Die in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteuergesetzes genannten mitteilungspflichtigen Stellen haben der zentralen Stelle folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen, jeweils gesondert betragsmäßig nach Art der Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen,
- 2.
- den Beginn und das Ende des Zeitraums, für den der steuerfreie Zuschuss und die Erstattung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt sind, und
- 3.
- das Jahr des Zuflusses oder Abflusses.
Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die mitteilungspflichtige Stelle der Finanzverwaltung die Zahlung der geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen bereits auf Grund anderer Vorschriften elektronisch mitzuteilen hat."
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360