§ 
71 Absatz 1 Satz 1 des 
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 
4 des Gesetzes vom 
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. 
- In Nummer 10 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
 
 
- 2. 
- In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
 
 
- 3. 
- Folgende Nummer 12 wird angefügt:
 
 - „12. 
- zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes."
 
 
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258