§
71 Absatz 1 Satz 1 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 10 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 12 wird angefügt:
- „12.
- zur Erfüllung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes nach § 5a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes."
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258