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§ 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht



(1) Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

1.
die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und

2.
die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

(2) Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv - Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

1.
die Organisation und Durchführung der berufspraktischen Studien einschließlich der damit verbundenen Modulprüfungen und

2.
die Betreuung der Referendarinnen und Referendare während der Transferphase (§ 19) in Zusammenarbeit mit der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg).

(3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf die Ausbildungsstelle übertragen.

(4) Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg unterstehen die Referendarinnen und Referendare neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde auch der Dienstaufsicht der Archivschule Marburg.

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