Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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§ 3 Nachteilsausgleich


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Einstellungsbehörde gewährt Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren sowie bei Studien- und Prüfungsleistungen einen angemessenen Nachteilsausgleich. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere die Verlängerung von Bearbeitungszeiten in Betracht. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die inhaltlichen Anforderungen an das Auswahlverfahren sowie an die Studien- und Prüfungsleistungen dürfen nicht herabgesetzt werden. Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumentieren.

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Zitierungen von § 3 HArchDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HArchDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 HArchDVDV Prüfungsakte
... 5 Satz 1) sowie 5. die Dokumentationen gewährter Nachteilsausgleiche (§ 3 Satz 6). (3) Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Laufbahnprüfung ...


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