§ 3 Nachteilsausgleich
Die Einstellungsbehörde gewährt Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren sowie bei Studien- und Prüfungsleistungen einen angemessenen Nachteilsausgleich. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere die Verlängerung von Bearbeitungszeiten in Betracht. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die inhaltlichen Anforderungen an das Auswahlverfahren sowie an die Studien- und Prüfungsleistungen dürfen nicht herabgesetzt werden. Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumentieren.
interne Verweise§ 23 HArchDVDV Prüfungsakte ... 5 Satz 1) sowie 5. die Dokumentationen gewährter Nachteilsausgleiche (§ 3 Satz 6). (3) Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Laufbahnprüfung ...
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