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§ 15 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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§ 15 Berufspraktische Studien



(1) In den berufspraktischen Studien sollen die Referendarinnen und Referendare mit den Aufgaben, insbesondere Führungsaufgaben, den Methoden und der Organisation in einem öffentlichen Archiv vertraut gemacht werden. Sie sollen insbesondere

1.
lernen, geeignete Methoden der Überlieferungsbildung und der Erschließung von Archivgut anzuwenden,

2.
Verfahren der Bestandserhaltung und der Magazinierung sowie archivische IT-Systeme kennenlernen,

3.
Kompetenzen und Fähigkeiten im Hinblick auf die Bereitstellung und Nutzung von Archivgut erwerben,

4.
archivwissenschaftliche und archivpraktische Fragen schriftlich und mündlich erörtern sowie

5.
in ihrer Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit gefördert werden.

(2) Die berufspraktischen Studien werden in der Ausbildungsstelle durchgeführt. Die Ausbildungsstelle kann bestimmen, dass berufspraktische Studien in weiteren Einrichtungen durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die fachbezogenen Schwerpunkte der Ausbildungsstelle hinreichend vermittelt werden können.

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