Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
|

§ 16 Module, Studienleistungen und Modulprüfungen in den berufspraktischen Studien



(1) Die berufspraktischen Studien unterteilen sich in vier Module:

1.
Archivorganisation und -management,

2.
Überlieferungsbildung,

3.
Erschließung und Vermittlung von Archivgut,

4.
archivarische Quellen und ihre Erhaltung.

(2) Soweit die Ausbildungsinhalte nicht durch Lehrveranstaltungen vermittelt werden, sind die Referendarinnen und Referendare verpflichtet, sich die Ausbildungsinhalte eigenständig durch Selbststudien anzueignen.

(3) In jedem Modul ist eine Modulprüfung abzulegen. Die Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. Ist eine Prüfung ohne Aufsicht abzulegen, hat die Referendarin oder der Referendar eine unterschriebene Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Prüfungsleistung selbstständig erbracht hat.

(4) In jedem Modul sind Studienleistungen zu erbringen, die nicht bewertet werden.

Anzeige