(1) Die oder der Modulverantwortliche bewertet die Modulprüfungen nach Maßgabe des §
4 mit Rangpunkten.
(2) Jede Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Besteht die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, ermittelt die oder der Modulverantwortliche die Rangpunktzahl der Modulprüfung nach §
4 Absatz 2.
(3) Wiederholungsprüfungen sind zeitnah anzubieten. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(4) Die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 sind der Archivschule Marburg mitzuteilen. Ist eine Modulprüfung nicht bestanden und kann sie nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Die Ausbildungsstelle ermittelt die Rangpunktzahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten Gesamtleistung nach §
4 Absatz 2. Die Rangpunktzahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten Gesamtleistung wird der Archivschule Marburg mitgeteilt; die Referendarin oder der Referendar erhält eine Kopie.