Artikel 2 - Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGBIIÄndG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718 (Nr. 37); Geltung ab 01.08.2016, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2016 SGB III § 9, § 11, § 282b, § 398 (neu), §§ 398 bis 403, § 404, § 405, mWv. 1. Januar 2017 § 22

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Eingliederungsbilanz".

b)
Die Angabe zu § 282b wird wie folgt gefasst:

„§ 282b Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur".

c)
Nach der Angabe zu § 397 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 398 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte".

d)
In der Angabe zu den §§ 398 bis 403 wird die Angabe „398" durch die Angabe „399" ersetzt.

1a.
§ 9 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes zusammen, insbesondere mit den

1.
Leistungsträgern im Sinne des § 12 des Ersten Buches sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz,

2.
Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

3.
Kammern und berufsständischen Organisationen,

4.
Ausländerbehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

5.
allgemein- und berufsbildenden Schulen und Stellen der Schulverwaltung sowie Hochschulen,

6.
Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens sowie

7.
Trägern der freien Wohlfahrtspflege und Dritten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen.

Die Zusammenarbeit mit den Stellen nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit insbesondere, um

1.
eine gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und

2.
Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken.

Die Agenturen für Arbeit sollen ihre Planungen rechtzeitig mit Trägern von Maßnahmen der Arbeitsförderung erörtern."

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Eingliederungsbericht" gestrichen.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Eingliederungsbilanzen sind bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres fertigzustellen und zu veröffentlichen."

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

3.
§ 22 Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 282b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 282b Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesagentur darf die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbesserung der

1.
Ausbildungsvermittlung,

2.
Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder

3.
Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Bundesagentur übermittelt die ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständige gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches oder an den für den Wohnort der oder des Auszubildenden zuständigen zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches."

5.
§ 398 wird wie folgt gefasst:

„§ 398 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte

Hat die Bundesagentur eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Bundesagentur durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist."

6.
In § 404 Absatz 2 Nummer 26 werden die Wörter „Tatsache, die für eine Leistung erheblich ist," durch das Wort „Angabe" und die Wörter „oder nicht vollständig angezeigt" durch die Wörter „, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht" ersetzt.

7.
In § 405 Absatz 4 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 9. SGBIIÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. SGBIIÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 9. SGBIIÄndG Inkrafttreten (vom 03.12.2016)
... Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 4, 21, 22 und 34 Buchstabe g, Artikel 2 Nummer 3, Artikel 3 Absatz 1, 3, 6 bis 8, 9 Nummer 1 und Absatz 14 treten am 1. Januar 2017 in ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 404 SGB III Bußgeldvorschriften (vom 01.04.2024)
... werden. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 2 Nr. 6 zweite Ersetzung G. v. 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) wurde sinngemäß ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 1 InteG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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