(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht das Mautdienstregister ergänzend zur Bekanntmachung nach
§ 21 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form auf seiner Internetseite.
(2) Änderungen des Mautdienstregisters macht das Bundesamt für Logistik und Mobilität nach jeder Aktualisierung bekannt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56