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Verordnung über die Führung des Mautdienstregisters (Mautdienst-Register-Verordnung - MautRegV)
Artikel 2 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1854 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-2 Gebühren im Straßenverkehr
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Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-2 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zu den Angaben im Mautdienstregister und das Verfahren zur Aktualisierung und Bekanntmachung des Registers nach § 21 des Mautsystemgesetzes.
§ 2 Datenübermittlung
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Unbeschadet des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes übermitteln die in Bund und Ländern für die Erhebung der Maut zuständigen Behörden dem Bundesamt für Güterverkehr die Angaben nach
- 1.
- § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Mautsystemgesetzes, einschließlich der
- a)
- Bezeichnung der Behörde,
- b)
- Anschrift,
- c)
- Internetadresse,
- 2.
- § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Mautsystemgesetzes und
- 3.
- § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Mautsystemgesetzes, einschließlich
- a)
- Firmenbezeichnung,
- b)
- Name des gesetzlichen Vertreters,
- c)
- Geschäftsadresse,
- d)
- Internetadresse,
- e)
- Zeitpunkt der Zulassung zum Mautdienst und
- f)
- Art der Zulassung
§ 3 Angaben im Mautdienstregister
Das Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht im Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu
- 1.
- den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c bis f übermittelten Angaben,
- 2.
- den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten Anbietern einschließlich deren
- a)
- Firmenbezeichnung,
- b)
- Geschäftsadresse,
- c)
- Internetadresse,
- 3.
- den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie
- 4.
- dem Namen und der Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes V. v. 28. September 2021 BGBl. I S. 4619 m.W.v. 12. Oktober 2021
§ 4 Verfahren zur Führung und Aktualisierung des Mautdienstregisters
(1) 1Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr Änderungen der Angaben nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes unverzüglich in elektronischer Form. 2Im Falle des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Mautsystemgesetzes ist die Frist des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes maßgeblich. 3Die Informationen sind eindeutig als zur Veröffentlichung im Mautdienstregister bestimmt zu kennzeichnen. 4Für Inhalt und Richtigkeit der übermittelten Informationen ist die jeweils zuständige Behörde verantwortlich. 5Das Bundesamt für Güterverkehr bestätigt gegenüber den übermittelnden Behörden den Erhalt und teilt den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen im Mautdienstregister mit.
(2) Übermitteln die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden nach Auffassung des Bundesamtes für Güterverkehr Informationen für das Mautdienstregister in einer für die Veröffentlichung ungeeigneten Form, kann das Bundesamt für Güterverkehr mit Fristsetzung die Überarbeitung oder Ergänzung der Informationen verlangen.
§ 5 Aktualisierung des Mautdienstregisters
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert das Mautdienstregister mindestens einmal jährlich anhand der Ergebnisse der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3 des Mautsystemgesetzes.
§ 6 Bekanntmachung des Mautdienstregisters
(1) Das Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht das Mautdienstregister ergänzend zur Bekanntmachung nach § 21 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form auf seiner Internetseite.
(2) Änderungen des Mautdienstregisters macht das Bundesamt für Güterverkehr nach jeder Aktualisierung bekannt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12146/index.htm