§ 6 MautRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | § 6 MautRegV n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 36 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Bekanntmachung des Mautdienstregisters | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht das Mautdienstregister ergänzend zur Bekanntmachung nach § 21 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form auf seiner Internetseite. (2) Änderungen des Mautdienstregisters macht das Bundesamt für Güterverkehr nach jeder Aktualisierung bekannt. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht das Mautdienstregister ergänzend zur Bekanntmachung nach § 21 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form auf seiner Internetseite. (2) Änderungen des Mautdienstregisters macht das Bundesamt für Logistik und Mobilität nach jeder Aktualisierung bekannt. |