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Synopse aller Änderungen der MautRegV am 09.03.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. März 2023 durch Artikel 36 des BALMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MautRegV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MautRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
MautRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Datenübermittlung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Unbeschadet des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes übermitteln die in Bund und Ländern für die Erhebung der Maut zuständigen Behörden dem Bundesamt für Güterverkehr die Angaben nach

(Text neue Fassung)

Unbeschadet des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes übermitteln die in Bund und Ländern für die Erhebung der Maut zuständigen Behörden dem Bundesamt für Logistik und Mobilität die Angaben nach

1. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Mautsystemgesetzes, einschließlich der

a) Bezeichnung der Behörde,

b) Anschrift,

c) Internetadresse,

2. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Mautsystemgesetzes und

3. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Mautsystemgesetzes, einschließlich

a) Firmenbezeichnung,

b) Name des gesetzlichen Vertreters,

c) Geschäftsadresse,

d) Internetadresse,

e) Zeitpunkt der Zulassung zum Mautdienst und

f) Art der Zulassung

zum Zweck der Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Angaben im Mautdienstregister


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht im Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu



Das Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht im Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu

1. den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c bis f übermittelten Angaben,

2. den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten Anbietern einschließlich deren

a) Firmenbezeichnung,

b) Geschäftsadresse,

c) Internetadresse,

3. den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie

4. dem Namen und der Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer.



§ 4 Verfahren zur Führung und Aktualisierung des Mautdienstregisters


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr Änderungen der Angaben nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes unverzüglich in elektronischer Form. 2 Im Falle des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Mautsystemgesetzes ist die Frist des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes maßgeblich. 3 Die Informationen sind eindeutig als zur Veröffentlichung im Mautdienstregister bestimmt zu kennzeichnen. 4 Für Inhalt und Richtigkeit der übermittelten Informationen ist die jeweils zuständige Behörde verantwortlich. 5 Das Bundesamt für Güterverkehr bestätigt gegenüber den übermittelnden Behörden den Erhalt und teilt den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen im Mautdienstregister mit.

(2) Übermitteln die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden nach Auffassung des Bundesamtes für Güterverkehr Informationen für das Mautdienstregister in einer für die Veröffentlichung ungeeigneten Form, kann das Bundesamt für Güterverkehr mit Fristsetzung die Überarbeitung oder Ergänzung der Informationen verlangen.



(1) 1 Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Änderungen der Angaben nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes unverzüglich in elektronischer Form. 2 Im Falle des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Mautsystemgesetzes ist die Frist des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes maßgeblich. 3 Die Informationen sind eindeutig als zur Veröffentlichung im Mautdienstregister bestimmt zu kennzeichnen. 4 Für Inhalt und Richtigkeit der übermittelten Informationen ist die jeweils zuständige Behörde verantwortlich. 5 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität bestätigt gegenüber den übermittelnden Behörden den Erhalt und teilt den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen im Mautdienstregister mit.

(2) Übermitteln die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden nach Auffassung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität Informationen für das Mautdienstregister in einer für die Veröffentlichung ungeeigneten Form, kann das Bundesamt für Logistik und Mobilität mit Fristsetzung die Überarbeitung oder Ergänzung der Informationen verlangen.

§ 5 Aktualisierung des Mautdienstregisters


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert das Mautdienstregister mindestens einmal jährlich anhand der Ergebnisse der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3 des Mautsystemgesetzes.

(2) Das Bundesamt für Güterverkehr aktualisiert den Inhalt des Mautdienstregisters, wenn sich aus der Übermittlung der Daten durch die zuständigen Behörden nach § 2 Änderungen an den Inhalten nach § 3 ergeben.



(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert das Mautdienstregister mindestens einmal jährlich anhand der Ergebnisse der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3 des Mautsystemgesetzes.

(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert den Inhalt des Mautdienstregisters, wenn sich aus der Übermittlung der Daten durch die zuständigen Behörden nach § 2 Änderungen an den Inhalten nach § 3 ergeben.

§ 6 Bekanntmachung des Mautdienstregisters


vorherige Änderung

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr veröffentlicht das Mautdienstregister ergänzend zur Bekanntmachung nach § 21 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form auf seiner Internetseite.

(2) Änderungen des Mautdienstregisters macht das Bundesamt für Güterverkehr nach jeder Aktualisierung bekannt.



(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht das Mautdienstregister ergänzend zur Bekanntmachung nach § 21 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form auf seiner Internetseite.

(2) Änderungen des Mautdienstregisters macht das Bundesamt für Logistik und Mobilität nach jeder Aktualisierung bekannt.