§ 9 - Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung (MautVvfV)

Artikel 3 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1855 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-3 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 9 Antragserwiderung



(1) 1Die Vermittlungsstelle übermittelt dem Antragsgegner außer in den Fällen des § 8 den vollständigen Antrag und fordert ihn auf, innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens hierauf schriftlich zu erwidern. 2Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

(2) 1Erfolgt die Antragserwiderung nicht innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist, gilt die Zustimmung zur Vermittlung als verweigert. 2Ein Vermittlungsverfahren wird in diesem Fall nicht durchgeführt.



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