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§ 10 - Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung (MautVvfV)

Artikel 3 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1855 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4619
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-3 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 10 Durchführung des Vermittlungsverfahrens



(1) Das Vermittlungsverfahren wird mit Zugang der Zustimmung des Antragsgegners zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens bei der Vermittlungsstelle eröffnet, es sei denn, der Antragsteller hat seinen Antrag zuvor zurückgenommen.

(2) Die Erwiderung des Antragsgegners soll eine alle Tatsachen und Dokumente umfassende Darstellung seiner Haltung hinsichtlich des Vermittlungsgegenstandes enthalten.

(3) 1Die Vermittlungsstelle gibt dem Antragsteller binnen einer angemessenen Frist, die drei Wochen nicht überschreiten soll, Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Erwiderung des Antragsgegners. 2Ebenso gibt sie dem Antragsgegner innerhalb einer angemessenen Frist, die drei Wochen nicht überschreiten soll, die Möglichkeit zur Erwiderung auf die Stellungnahme des Antragstellers nach Satz 1. 3Die Fristen der Sätze 1 und 2 können auf Antrag verlängert werden. 4In geeigneten Fällen kann die Vermittlungsstelle von der Aufforderung zur Stellungnahme absehen und ihre Stellungnahme nach § 14 Absatz 1 aufgrund der Aktenlage abgeben.

(4) 1Wenn die Vermittlungsstelle eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstandes für geboten hält, kann sie insbesondere von den Parteien unter Setzung angemessener Fristen ergänzende Auskünfte einholen. 2Eine Beweisaufnahme führt sie nicht durch.

(5) 1Erfolgen die Stellungnahme oder die Erwiderung nach Absatz 1 oder die Auskünfte nach Absatz 2 nicht innerhalb der dort bezeichneten Fristen, gibt die Vermittlungsstelle ihre Stellungnahme nach § 14 Absatz 1 aufgrund der Aktenlage ab. 2Anstelle der Stellungnahme nach Satz 1 kann die Vermittlungsstelle feststellen, dass das Verfahren nach § 16 Nummer 2 bis 4 beendet ist.

 
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