Die Deutsche Telekom AG und Unternehmen, die auf Grund einer Verleihung nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen oder einer Lizenz nach §
6 des
Telekommunikationsgesetzes eine Telekommunikationsanlage betreiben, um Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anzubieten, haben in den in §
1 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Fällen mindestens folgende Telekommunikationsdienstleistungen sicherzustellen:
- 1.
- Wählverbindungen im Telefondienst einschließlich Funktelefondienst,
- 2.
- Wählverbindungen im Diensteintegrierenden Digitalen Telekommunikationsnetz (ISDN),
- 3.
- Einrichtung von Telefonanschlüssen einschließlich Funktelefonanschlüssen,
- 4.
- Einrichtung von Basisanschlüssen im ISDN,
- 5.
- Einrichtung von Festverbindungen (analog, 64kbit/s, 2Mbit/s),
- 6.
- Einrichtung von Übertragungswegen zur Übermittlung von Ton- und Fernsehsignalen und
- 7.
- Entstörung der unter den Nummern 3 bis 6 genannten Telekommunikationsdienstleistungen.
Die Leistungen nach Satz 1 müssen nur dann erbracht werden, wenn sie vor Erlaß einer Anwendungsverordnung nach §
3 Abs. 4 des
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes angeboten wurden.
§ 4 TKSiV Bevorrechtigte Aufgabenträger ... Behörden benannt werden, sind auf Antrag Vorrechte bei der Inanspruchnahme der in § 2 genannten Telekommunikationsdienstleistungen in den in § 1 aufgeführten Fällen ... soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtung nach den §§ 2 und 3 erforderlich ist, und 10. Anbietern von ... soweit dies für die Erfüllung der Verpflichtung nach den §§ 2 und 3 erforderlich ist. (2) Ungeachtet der Vorrechte bestimmter Aufgabenträger ...
V. v. 22.04.2003 BGBl. I S. 545; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506