(1) Jedes Unternehmen, das in §
2 genannten Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist verpflichtet, in den Fällen des §
1 bevorrechtigten Aufgabenträgern bei der Inanspruchnahme dieser Telekommunikationsdienstleistungen Vorrechte einzuräumen, wenn deren Versorgung gefährdet oder anders nicht zu sichern ist.
(2) Auf Verlangen müssen die in Absatz 1 genannten Unternehmen für bevorrechtigte Aufgabenträger Anschlüsse an das Telekommunikationsnetz, Wählverbindungen oder Entstörungen von Anschlüssen bevorrechtigt vor allen anderen Anschluß-, Verbindungs- oder Entstörungswünschen herstellen oder durchführen. Die Dauer von anderen Wählverbindungen kann generell begrenzt werden.
(3) Internationale Wählverbindungen, die an deutschen Netzübergängen ankommen und denen von dem jeweiligen Land auf Grund von Vereinbarungen im Rahmen von Bündnisverpflichtungen mit der Bundesrepublik Deutschland Vorrechte eingeräumt wurden, sind von den in Absatz 1 genannten Unternehmen wie innerdeutsche bevorrechtigte Wählverbindungen zu behandeln, sofern von den internationalen Standardisierungsgremien Schnittstellenbedingungen vorgegeben sind.
(4) Die technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Einräumung von Vorrechten sind so auszugestalten und zu bemessen, daß die Einräumung von der jeweiligen Lage angemessenen Vorrechten jederzeit ermöglicht wird.
(5) Wählanschlüsse in Festnetzen in einem betroffenen Gebiet müssen auch dann erreichbar sein, wenn dort in einer konkreten Gefahrenlage Vorrechte in Anspruch genommen werden, soweit freie Leitungen und technische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Sofern Überlastungen der technischen Einrichtungen durch Wählverbindungen verursacht werden, die von außerhalb in dieses Gebiet gerichtet sind, können die Zugangsmöglichkeiten für solche Benutzer, die nicht bevorrechtigt sind, bereits im Ursprungsgebiet eingeschränkt werden.