(1) 1Diese Verordnung ist für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland (Offshore-Bereich) und die damit verbundenen Tätigkeiten und Einrichtungen sowie, soweit es in dieser Verordnung bestimmt ist, für Transit-Rohrleitungen anzuwenden. 2Sie ist nicht anzuwenden auf Horizontalbohrungen, die vom Festland aus vorgenommen werden und unter ein Küstengewässer reichen.
(2) Die Verordnung ist zudem entsprechend anzuwenden, soweit dies in §
69 ausdrücklich bestimmt ist,
- 1.
- für das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich und
- 2.
- für das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich.
§ 69 OffshoreBergV Untergrundspeicherung ... Die Vorschriften der Kapitel 1 und 3 sind auf die in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten entsprechend anzuwenden. (2) Die Vorschriften des ... 3, § 59, § 63 sowie § 66 Absatz 1, 2 und 5 für Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen ... und keine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sind; 2. auf die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten ...