§ 1 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 1 Geltungsbereich


§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Diese Verordnung ist für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland (Offshore-Bereich) und die damit verbundenen Tätigkeiten und Einrichtungen sowie, soweit es in dieser Verordnung bestimmt ist, für Transit-Rohrleitungen anzuwenden. 2Sie ist nicht anzuwenden auf Horizontalbohrungen, die vom Festland aus vorgenommen werden und unter ein Küstengewässer reichen.

(2) Die Verordnung ist zudem entsprechend anzuwenden, soweit dies in § 69 ausdrücklich bestimmt ist,

1.
für das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich und

2.
für das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern im Offshore-Bereich.

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Zitierungen von § 1 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 OffshoreBergV Begriffsbestimmung
... sind alle Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die überwiegend einer in § 1 genannten Tätigkeit dienen oder zu dienen bestimmt sind, einschließlich Plattformen, ...
§ 11 OffshoreBergV Verbot der Beeinträchtigung von Schifffahrtszeichen
... Es ist verboten, Schifffahrtszeichen im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 1 zu beseitigen, zu beschädigen oder anderweitig in ihrer Erkennbarkeit zu beeinträchtigen ...
§ 69 OffshoreBergV Untergrundspeicherung
... Die Vorschriften der Kapitel 1 und 3 sind auf die in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten entsprechend anzuwenden. (2) Die Vorschriften des ... 3, § 59, § 63 sowie § 66 Absatz 1, 2 und 5 für Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen ... und keine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sind; 2. auf die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten ...


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