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§ 69 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 69 Untergrundspeicherung



(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 3 sind auf die in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten entsprechend anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des Kapitel 2 sind wie folgt entsprechend anzuwenden:

1.
§ 40 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 47, § 48 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 bis 6, Absatz 7 Nummer 1, Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 52 bis 57, § 58 Absatz 2 und 3, § 59, § 63 sowie § 66 Absatz 1, 2 und 5 für Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Offshore-Bereich, die der Errichtung eines Speichers dienen oder dessen Errichtung vorausgehen und keine Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sind;

2.
auf die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Tätigkeiten.



 

Zitierungen von § 69 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 OffshoreBergV Geltungsbereich
... reichen. (2) Die Verordnung ist zudem entsprechend anzuwenden, soweit dies in § 69 ausdrücklich bestimmt ist, 1. für das Untersuchen des Untergrundes auf seine ...