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§ 13 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 13 Sicherheitszonen



(1) 1Der Unternehmer hat mit Beginn der Errichtung der Plattform eine Sicherheitszone um die Plattform einzurichten und zu überwachen. 2Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Sicherheitszone über den in § 2 Absatz 15 festgelegten Bereich hinaus auszudehnen ist, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erforderlich ist und durch allgemein anerkannte internationale Normen gestattet oder durch die Internationale Seeschifffahrts-Organisation empfohlen wird.

(2) 1Es ist verboten, mit einem Wasserfahrzeug in die Sicherheitszone einzufahren und sich mit einem Wasserfahrzeug darin aufzuhalten. 2Abweichend von Satz 1 ist in den folgenden Fällen die Einfahrt in die Sicherheitszone und der Aufenthalt in ihr erlaubt:

1.
bei der Verlegung, der Inspektion, der Prüfung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau, der Erneuerung oder Entfernung von Unterseekabeln oder -rohrleitungen in der Sicherheitszone oder in ihrer Nähe,

2.
bei der Erbringung von Diensten für eine Plattform innerhalb der Sicherheitszone oder bei der Beförderung von Personen oder Gütern von und zu einer Plattform,

3.
bei der Inspektion einer Plattform oder Einrichtung, die sich in der Sicherheitszone befindet, durch eine zuständige Behörde,

4.
bei Rettungsmaßnahmen,

5.
bei Schlechtwetter,

6.
bei Seenot oder

7.
bei Zustimmung des Unternehmers oder der zuständigen Behörde.

(3) Sicherheitszonen, die nach Absatz 1 eingerichtet werden, hat der Unternehmer dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Eintragung in die Seekarten unverzüglich mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 13 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 OffshoreBergV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 13 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... dort genannten Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Sicherheitszone nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet, ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet, 9. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in die Sicherheitszone einfährt oder sich dort aufhält, 10. ...