§ 14 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 14 Sicherung des Hubschrauberverkehrs



1Hubschrauberflugplätze auf ortsfesten Plattformen müssen den Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19. Dezember 2005 (BAnz. S. 17.186) in der jeweils geltenden Fassung genügen. 2Hubschrauberflugplätze auf beweglichen Plattformen müssen den Anforderungen genügen, die sich aus den in § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zur Genehmigung von Plattformen genannten Vorschriften ergeben.



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