§ 15 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
| |

§ 15 Schutz von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur



(1) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass durch seine Tätigkeiten und Einrichtungen Kabel und Rohrleitungen, die auf oder im Meeresgrund verlegt worden sind (Unterwasser-Leitungsinfrastruktur), nicht gefährdet werden und die Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbeiten an Unterwasser-Leitungsinfrastruktur gewährleistet ist. 2In einem Schutzbereich von einer Seemeile beiderseits einer auf den Seekarten eingetragenen oder anderweitig bekannten Trasse einer Unterwasser-Leitungsinfrastruktur dürfen Einrichtungen und Tätigkeiten nur nach Anhörung des Betreibers der Unterwasser-Leitungsinfrastruktur zugelassen werden; für die Errichtung von Plattformen gilt ein Schutzbereich von zwei Seemeilen. 3Satz 2 ist nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die ihrer Natur nach nicht zu Gefährdungen von Unterwasser-Leitungsinfrastruktur führen können.

(2) Soll eine vorhandene Unterwasser-Leitungsinfrastruktur von einer neu zu verlegenden Unterwasser-Leitungsinfrastruktur gekreuzt werden, hat der Unternehmer den Betreiber der bestehenden Unterwasser-Leitungsinfrastruktur hierüber frühzeitig in Kenntnis zu setzen und vor der Aufnahme der Arbeiten das Einverständnis der Eigentümer der bereits vorhandenen Unterwasser-Leitungsinfrastruktur herbeizuführen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed