(1) Der Unternehmer hat das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach §
3 der
Allgemeinen Bundesbergverordnung zu erstellen und für sämtliche Beschäftigten verfügbar zu halten.
- 1.
- die Angabe der besonderen Gefahrenquellen und der sie betreffenden Tätigkeiten, die an der Arbeitsstätte bestehen und aus denen sich schwere Unfälle ergeben können,
- 2.
- eine Beurteilung der Auswirkungen der sich aus den besonderen Gefahrenquellen ergebenden Gefahren,
- 3.
- die Vorkehrungen, die zur Verhütung von schweren Unfällen, zur Begrenzung des Unfallausmaßes und zur wirksamen und geordneten Räumung der Arbeitsstätten in Notfällen erforderlich sind, und
- 4.
- einen Nachweis über die innerbetriebliche Sicherstellung der Einhaltung aller Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.
2§
3 Absatz 1 Satz 2 der
Allgemeinen Bundesbergverordnung ist anzuwenden.