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Abschnitt 4 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 4 Eignungsuntersuchungen; Arbeitsschutz

§ 16 Eignungsuntersuchungen, Verbot der Beschäftigung Minderjähriger



(1) 1Der Unternehmer darf in Betrieben im Offshore-Bereich nur Personen einsetzen, soweit nach dem Ergebnis ärztlicher Untersuchungen gesundheitliche Bedenken in Bezug auf die vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen und hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorliegt (Eignungsuntersuchung). 2Die Personen sind in Zeitabständen von längstens zwei Jahren nachzuuntersuchen. 3Der Umfang und die Durchführung der Untersuchung richten sich nach den §§ 3, 4 Absatz 1 und den §§ 5 und 6 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Aufgrund anderer Vorschriften durchgeführte und nach Art, Umfang und Häufigkeit vergleichbare ärztliche Untersuchungen gelten als Eignungsuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1.

(3) Personen unter 18 Jahren dürfen vom Unternehmer nicht eingesetzt werden.




§ 17 Arbeitsschutz, Betriebsaufsicht und Pflichten der Beschäftigten



(1) Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten hat der Unternehmer die Vorschriften der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung und der Gesundheitsschutz-Bergverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, sofern sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

(2) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung in dem Betrieb wenigstens eine verantwortliche Person im Sinne der §§ 58 bis 62 des Bundesberggesetzes anwesend ist und Aufsicht führt, solange dort gearbeitet wird. 2Diese Person darf den Betrieb erst verlassen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass eine andere verantwortliche Person anwesend ist und die Aufsicht übernommen hat. 3Im Übrigen ist für die Beaufsichtigung § 5 der Allgemeinen Bundesbergverordnung anzuwenden.

(3) 1Die Beschäftigten haben bei der Ausübung und Wahrnehmung ihrer betrieblichen Tätigkeiten die zur Sicherheit und Ordnung im Betrieb gegebenen Anweisungen des Unternehmers und der verantwortlichen Personen sowie die sie jeweils betreffenden Teile der Betriebsanweisungen zu befolgen. 2Beschäftigte, die im Betrieb eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen, für die Plattform und für andere Einrichtungen oder die Gefahr eines schweren Umweltvorfalls erkennen, müssen, wenn sie die Gefahr nicht abwenden können, gefährdete Personen warnen und unverzüglich die nächsterreichbare verantwortliche Person benachrichtigen. 3§ 21 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.

(4) In dem Betrieb und der zugehörigen Landbasis hat der Unternehmer Listen zu führen, in denen die Zahl und die Namen der auf jeder Plattform anwesenden Personen enthalten sind.


§ 18 Vorkehrungen zur Ersten Hilfe



Der Unternehmer hat die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 und Anhang 1 Nummer 5 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu beachten und dabei dafür zu sorgen, dass:

1.
die verantwortlichen Personen und mindestens 10 Prozent der übrigen Beschäftigten in Erster Hilfe theoretisch und praktisch ausgebildet sind und dass mindestens alle zwei Jahre eine Fortbildung erfolgt,

2.
an Arbeitsplätzen, an denen regelmäßig zwei oder mehr Personen in einer Schicht beschäftigt sind, mindestens eine in Erster Hilfe ausgebildete Person anwesend ist,

3.
ein Erste-Hilfe-Raum eingerichtet ist und ständig eine in der Unfall- und Krankenhilfe fachkundige Person zur Verfügung steht, wenn auf der Plattform in der Regel mehr als 20 Personen ständig anwesend sind; sofern aufgrund besonderer Risiken erforderlich, kann die zuständige Behörde auch eine sanitätsdienstliche oder rettungsdienstliche Ausbildung der Person verlangen,

4.
in den Erste-Hilfe-Räumen die erforderlichen sachlichen Einrichtungen und Mittel bereitgehalten werden, insbesondere solche, die für eine Behandlung nach mündlicher oder fernmündlicher Weisung eines Arztes erforderlich sind,

5.
verletzte oder erkrankte Personen zur Behandlung an Land gebracht werden können und bei schweren Unfällen oder Erkrankungen ein Arzt hinzugezogen werden kann und

6.
sich auf Plattformen, auf denen Beschäftigte untergebracht sind, während der Hubschraubereinsätze eine ausreichende Anzahl von Personen im Bereich des Hubschrauberlandeplatzes befindet, die für den Einsatz in Notfällen ausgebildet sind; in unmittelbarer Nähe des Hubschrauberlandebereichs ist das für den Fall eines Unfalls benötigte Gerät bereitzuhalten.


§ 19 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument



(1) Der Unternehmer hat das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu erstellen und für sämtliche Beschäftigten verfügbar zu halten.

(2) 1Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hat ergänzend zu den Anforderungen nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung Folgendes zu enthalten:

1.
die Angabe der besonderen Gefahrenquellen und der sie betreffenden Tätigkeiten, die an der Arbeitsstätte bestehen und aus denen sich schwere Unfälle ergeben können,

2.
eine Beurteilung der Auswirkungen der sich aus den besonderen Gefahrenquellen ergebenden Gefahren,

3.
die Vorkehrungen, die zur Verhütung von schweren Unfällen, zur Begrenzung des Unfallausmaßes und zur wirksamen und geordneten Räumung der Arbeitsstätten in Notfällen erforderlich sind, und

4.
einen Nachweis über die innerbetriebliche Sicherstellung der Einhaltung aller Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.

2§ 3 Absatz 1 Satz 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung ist anzuwenden.


§ 20 Sprachliche Verständigung



(1) Sind in einem Betrieb Personen mit unterschiedlicher Muttersprache beschäftigt, so hat der Unternehmer eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen.

(2) 1Der Unternehmer darf mit selbstständigen Arbeiten nur solche Beschäftigte betrauen, die sich in der Verkehrssprache eindeutig verständlich machen können und in der Lage sind, Weisungen, die in der Verkehrssprache gegeben werden, richtig aufzufassen. 2Weisungsbefugnisse darf er Beschäftigten nur übertragen, wenn diese die Verkehrssprache in Wort und Schrift hinreichend beherrschen oder wenn diesen eine Person beigestellt wird, die über ausreichende Kenntnisse in der Verkehrssprache verfügt, so dass eine Verständigung in der Verkehrssprache sichergestellt ist.


§ 21 Wetterschutzkleidung



1Der Unternehmer hat den Beschäftigten

1.
für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Kleidung und Schuhwerk nicht auf andere Weise vermieden werden kann, wasserdichte Kleidung und wasserdichtes Schuhwerk zur Verfügung zu stellen und

2.
für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatzkleidung zur Verfügung zu stellen.

2§ 18 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.


§ 22 Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen



(1) Der Unternehmer hat auf der Plattform Unterkünfte bereitzustellen, die der Art, dem Umfang und der Dauer der jeweiligen betrieblichen Tätigkeiten angemessen sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte

1.
Schutz gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Geräusch- oder Geruchsbelästigungen aus anderen Bereichen gewährleisten,

2.
gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden geschützt sind sowie Schutz gegen Explosionseinwirkungen, Eindringen von Rauch und Gas nach Maßgabe der Ergebnisse der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bieten,

3.
in allen Räumen eine lichte Höhe von mindestens 2 Metern aufweisen,

4.
mit Wasser- und Energieversorgungsanschlüssen versehen sind und

5.
be- und entlüftet sowie beleuchtet und beheizt werden können.

(3) Die Unterkünfte sollen so angeordnet werden, dass eine eindeutige Trennung und größtmögliche Entfernung von den Arbeitsplätzen und Gefahrenbereichen gegeben ist.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

1.
die Unterkünfte so beschaffen, ausgestattet und belegt sind sowie so genutzt werden, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird,

2.
die Unterkünfte auf jeder Ebene zwei voneinander unabhängige, so weit wie möglich auseinander liegende und in entgegengesetzte Richtung führende Ausgänge zu Fluchtwegen haben, die von jedem Raum, der dem Aufenthalt von Personen dient, aus erreichbar sind,

3.
die Unterkünfte und ihre Ausstattung in einem den hygienischen Erfordernissen entsprechenden Zustand gehalten werden,

4.
alle Ausgänge der Unterkünfte mit dicht schließenden und feuerbeständigen Türen versehen sind, die nach außen aufschlagen und von beiden Seiten aus ver- und entriegelt werden können,

5.
in der Nähe der Unterkünfte keine toxischen und brennbaren Stoffe gelagert werden und

6.
im Bereich der Unterkünfte keine Rohrleitungen vorhanden sind, die beim Auftreten von Undichtheiten Gefahren für Leben oder Gesundheit von Personen darstellen; hiervon ausgenommen sind Rohrleitungen, die zur Versorgung der Unterkünfte mit Dampf und heißem Wasser dienen.

(5) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

1.
in Unterkünften, die der ständigen Unterbringung von Beschäftigten dienen, Speise- und Aufenthaltsräume eingerichtet sind, die jeweils für die Hälfte der in den Unterkünften unterzubringenden Personen Platz bieten, wobei für Raucher gesonderte Plätze zu schaffen sind,

2.
Räume und Sacheinrichtungen für die Zubereitung, die Aufbewahrung und die Aushändigung von Speisen

a)
in einem Zustand gehalten werden, der die Speisen nicht nachteilig beeinflusst,

b)
nicht für andere Zwecke benutzt werden,

c)
nicht mit See- und Brauchwasseranschlüssen versehen sind, und

3.
in Schlafräumen

a)
jeweils höchstens zwei Personen untergebracht werden,

b)
jeder Person eine Bodenfläche, einschließlich der möblierten, von mindestens sechs Quadratmetern zur Verfügung steht, auf die die der Person anteilig zur Verfügung stehende Fläche einer mit dem Schlafraum verbundenen Sanitärzelle angerechnet werden darf, und

c)
jeder dort untergebrachten Person ausreichend Platz zur Aufbewahrung ihrer Kleider zur Verfügung steht.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a darf der Unternehmer mit Zustimmung der zuständigen Behörde für Arbeiten von kurzer Dauer je Schlafraum bis zu vier Personen unterbringen. 3Die Länge von Gängen ohne zweiten Ausgang in Unterkünften soll 7 Meter nicht überschreiten.

(6) 1Für die Anforderungen an Sanitäreinrichtungen in der Nähe des Arbeitsplatzes hat der Unternehmer die Regelungen nach Anhang 1 Nummer 9.2 bis 9.2.3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu beachten. 2Ergänzend sind folgende Anforderungen zu beachten:

1.
für Frauen und Männer sind in den Unterkünften getrennte Schlafräume, Duschräume und Waschgelegenheiten sowie Toiletten einzurichten,

2.
zum Reinigen der Arbeitskleidung muss eine Vorrichtung zur Verfügung stehen und

3.
Zapfstellen für Wasser, das keine Trinkwasserqualität besitzt, müssen als solche gekennzeichnet sein.

3Auf Plattformen, auf denen in der Regel weniger als neun Beschäftigte ständig anwesend sind, kann abweichend von Satz 2 Nummer 1 auf getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume für weibliche und männliche Beschäftigte verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist; dabei ist ein unmittelbarer Zugang zwischen Wasch- und Umkleideräumen erforderlich.


§ 23 Allgemeine Anforderungen an Taucherarbeiten



(1) Bei Taucherarbeiten ist der Stand der Tauchtechnik einzuhalten.

(2) 1Taucherarbeiten dürfen nur von Tauchergruppen ausgeführt werden. 2Jede Tauchergruppe muss aus einem Taucheinsatzleiter, mindestens zwei Tauchern, zwei Signalpersonen und mindestens einem Taucherhelfer bestehen. 3Für jeden zusätzlich eingesetzten Taucher müssen an der Tauchstelle zusätzlich mindestens ein Reservetaucher und eine Signalperson einsatzbereit sein. 4Mindestens ein Mitglied jedes Taucheinsatzes, welches nicht als Taucher oder Taucheinsatzleiter fungiert, muss die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erstversorgung bei einem Tauchunfall besitzen.

(3) Der Unternehmer darf als Taucheinsatzleiter, Taucher oder für Arbeiten in Unterwasserdruckkammern nur Personen einsetzen, die

1.
das 21. Lebensjahr vollendet haben,

2.
körperlich und geistig geeignet sind und gegen deren Einsatz nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und

3.
eine Prüfung zum „Geprüften Taucher" oder zur „Geprüften Taucherin" oder eine vergleichbare Qualifikation erfolgreich abgeschlossen haben und hinreichende Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung der geplanten Taucherarbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Taucherunfällen nachgewiesen haben.

(4) Der Unternehmer darf als Signalperson oder als Taucherhelfer nur Personen betrauen, die

1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.
körperlich und geistig geeignet sind und gegen deren Einsatz nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen,

3.
hinreichende Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die sichere Durchführung der geplanten Taucherarbeiten verfügen und nachgewiesen haben und

4.
theoretisch und praktisch in den Aufgaben unterwiesen sind, die ihnen übertragen werden.

(5) 1Die ärztlichen Bescheinigungen müssen von einem Arzt ausgestellt sein, der mit der Tauchermedizin sowie mit den Arbeitsbedingungen im Offshore-Bereich vertraut ist und über die notwendige Einrichtung und Ausstattung verfügt. 2Die ärztliche Untersuchung, die Grundlage der ärztlichen Bescheinigung ist, darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.


§ 24 Durchführung von Taucherarbeiten



(1) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern

1.
die Tauchstelle so beschaffen ist, dass alle erforderlichen Ausrüstungsgegenstände untergebracht werden und die Arbeiten ohne Behinderung, insbesondere durch andere Betriebsvorgänge oder Einrichtungen, durchgeführt werden können,

2.
nur Ausrüstungen und Atemgase verwendet werden, die für die Art der auszuführenden Arbeiten und für die jeweiligen Einsatzbedingungen nach dem Stand der Tauchtechnik und Tauchmedizin geeignet und so beschaffen sind, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Taucher oder die in Unterwasserdruckkammern beschäftigten Personen nicht gefährden,

3.
Ausrüstungen für Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern regelmäßig, mindestens einmal jährlich nach § 47 unabhängig überprüft und jeweils vor Beginn der Taucherarbeiten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden,

4.
zwischen den Tauchern und den mit dem Führen der Signalleine beauftragten Signalpersonen eine Sprechverbindung besteht,

5.
an der Tauchstelle ständig ein Taucheinsatzleiter anwesend ist, der gegenüber den Tauchern weisungsbefugt ist und die bei Unfällen und Störungen erforderlichen Maßnahmen treffen kann,

6.
die Taucher nach jedem Tauchgang oder beim Sättigungstauchen nach jeder Isopressionsphase gefahrlos vom Überdruck entlastet werden und das Austauchen und die jeweilige Druckentlastung oder eine erforderliche Druckkammerbehandlung nur nach Tauch- oder Behandlungstabellen erfolgen, die nach dem Stand der Tauchtechnik unbedenklich sind,

7.
an jeder Tauchstelle Nachrichtenmittel zur Verfügung stehen, mit denen bei Gefahr jederzeit Hilfe angefordert und eine unmittelbare Sprechverbindung mit einem Taucherarzt hergestellt werden kann; befindet sich die Tauchstelle auf einer Plattform oder auf einem Wasserfahrzeug, die mit den im ersten Halbsatz genannten Nachrichtenmitteln ausgerüstet sind, genügt es, wenn zwischen der Tauchstelle und dem Standort der Nachrichtenmittel eine gegenseitige Sprechverbindung besteht,

8.
an der Tauchstelle eine Druckkammer bereitgehalten wird, in der erkrankte oder verletzte Taucher einer Druckkammerbehandlung und Notversorgung unterzogen werden können,

9.
an jeder Tauchstelle Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die Taucher den Arbeitsplatz unter Wasser sicher erreichen, beim Austauchen die nach dem Stand der Tauchtechnik erforderlichen Austauchstufen einhalten und sicher zur Tauchstelle zurückkehren können,

10.
an der Tauchstelle Ersatzvorräte an Atemgas in solcher Menge bereitgehalten werden, so dass die Taucherarbeiten bei Ausfall der Atemgasversorgungsanlage gefahrlos abgebrochen werden können, und Tauchgeräte und Tauchglocken mit den nach den jeweiligen Einsatzbedingungen notwendigen Ersatzvorräten an Atemgas ausgerüstet sind, die bei Ausfall der Atemgaszufuhr oder Verbrauch des vom Taucher mitgeführten Atemgasvorrates ein Austauchen ermöglichen, und

11.
für jede Tauchausrüstung, die eine Energieversorgung erfordert, eine von der Hauptenergieversorgung unabhängige Notenergiequelle vorhanden ist, die ausreicht, um bei Ausfall der Hauptenergieversorgung die sichere Beendigung des Tauchganges zu ermöglichen und den Betrieb der hierfür erforderlichen Einrichtungen aufrechtzuerhalten.

2Beim Austauchen sind die Austauchtabellen der Unfallverhütungsvorschrift Taucherarbeiten (DGUV Vorschrift 40) vom 1. Oktober 1979 in der Fassung vom 1. Januar 2012* anzuwenden; andere Austauchtabellen können nur nach Genehmigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers angewandt werden.

(2) Beim Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten hat der Unternehmer zudem dafür zu sorgen, dass

1.
beim Einsatz von schlauchversorgten Leichttauchgeräten geeignete Auftriebshilfen und Rettungsgeräte zur Verfügung stehen und

2.
bei Verwendung einer Tauchglocke ein Taucher ständig in dieser verbleibt und sie nur im Ausnahmefall verlässt, um Tauchern bei Gefahr zu helfen und ein weiterer Taucher zur sofortigen Hilfeleistung im Gefahrenfalle an der Tauchstellen-Oberfläche bereitsteht.

(3) Autonome Tauchgeräte dürfen beim Tauchen im Offshore-Bereich nicht verwendet werden.

(4) 1Das Arbeiten in Unterwasserdruckkammern und der Einsatz solcher Kammern als Unterwasserbasen bei Taucherarbeiten bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Die Verwendung anderer Atemgase als Druckluft bedarf der Genehmigung des zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung.


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Abrufbar unter http://publikationen.dguv.de/dguv/udt_dguv_main.aspx?QPX=TUlEPSZDSUQ9MTAwMTM=


§ 25 Plan für Unterwasserarbeiten und Dokumentation von Taucherarbeiten



(1) Für die Durchführung von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern ist ein Plan (Plan für Unterwasserarbeiten) aufzustellen, in dem festzulegen sind

1.
die nach Art und Umfang der Arbeiten, nach den örtlichen Verhältnissen sowie nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung an der Tauchstelle zu verwendende Tauch-, Hilfs- und Sicherungsausrüstung sowie die sonstigen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen und die bereitzuhaltenden Rettungs- und Versorgungseinrichtungen,

2.
die Regeln für die Durchführung und Überwachung von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern, insbesondere für den Gebrauch der Tauchausrüstung, die Überwachung der Atemgasversorgung, die Anwendung der Tauch- und Behandlungstabellen, die zeitliche Bemessung der Tauchgänge, der Tauchereinsätze, der Isopressionsphasen und der einzuhaltenden Ruhezeiten, sowie die Regeln für das Verhalten bei Tauchererkrankungen und Unglücksfällen,

3.
die Wartung, Prüfung und Instandhaltung der Tauchausrüstung sowie deren Aufbewahrung,

4.
die besonderen Pflichten des Taucheinsatzleiters, insbesondere im Hinblick auf die Belehrung der Taucher und Taucherhelfer und ihre Einweisung in die jeweiligen Einsatzbedingungen sowie die erforderliche Abstimmung der Taucherarbeiten mit anderen Betriebsvorgängen an der Tauchstelle, und

5.
Art und Umfang der über die Ausführung von Taucherarbeiten an jeder Tauchstelle zu führenden Aufzeichnungen, insbesondere über Ort, Zeit, Zweck, Dauer und Ausrüstung der Tauchereinsätze, über die Tauchtiefen, über das Auftreten von Tauchererkrankungen und Unglücksfällen, über Schäden oder Mängel an der Ausrüstung und über sonstige besondere Vorkommnisse.

(2) 1Die in dem Plan für Unterwasserarbeiten festgelegten Pflichten für Taucheinsatzleiter, Taucher und Taucherhelfer sind in entsprechenden Betriebsanweisungen zusammenzufassen, an der Tauchstelle vorzuhalten und den genannten Personen auszuhändigen. 2Der Plan für Unterwasserarbeiten sowie die Betriebsanweisungen sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen.

(3) 1Der Taucheinsatzleiter hat auf Grundlage der Betriebsanweisungen nach Absatz 2 Satz 1 vor jedem Tauchgang einen Tauchplan aufzustellen, der die Informationen und Anweisungen für die Durchführung des konkreten Tauchgangs enthält. 2Dieser ist mit allen beteiligten Personen vor Beginn der Taucharbeiten zu besprechen.

(4) 1Jeder Taucher hat ein Taucherdienstbuch zu führen, in dem er Einträge zu jedem seiner Tauchgänge gemäß dem Satz 2 vorzunehmen hat. 2Jeder Eintrag im Taucherdienstbuch hat mindestens Folgendes zu umfassen:

1.
Datum des Tauchgangs,

2.
Tauchstelle,

3.
Tauchtiefe,

4.
Beginn, Ende und Gesamtzeit des Tauchganges,

5.
erforderliche Austauchstufen,

6.
verwendetes Dekompressionsgas,

7.
ausgeführte Arbeiten,

8.
verwendetes Tauchgerät,

9.
besondere Vorkommnisse oder Erschwernisse sowie

10.
den Namen des Taucheinsatzleiters.

3Die Angaben sind vom Taucheinsatzleiter abzuzeichnen und nach Beendigung der Taucherarbeiten mindestens zwei Jahre aufzubewahren. 4Der Taucher hat die Bescheinigungen über seine Aus- und Fortbildung und über seine ärztlichen Untersuchungen zusammen mit dem Taucherdienstbuch vorzuhalten.

(5) Theoretische und praktische Unterweisungen von Signalpersonen und Taucherhelfern sind schriftlich zu dokumentieren und von diesen aufzubewahren.

(6) Pläne für Unterwasserarbeiten, Tauchpläne, Tauchdienstbücher und die Dokumente nach Absatz 5 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.


§ 26 Brand-, Explosions- und Gasschutz



(1) 1Der Unternehmer hat die nach der Art der Tätigkeiten sowie der Einrichtungen erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden und gegen das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre zu treffen, die solche Gefahren verhindern oder diese zumindest auf das nach dem Stand der Technik und den betrieblichen Gegebenheiten unvermeidbare Ausmaß begrenzen. 2Bei der Auswahl und Ausgestaltung der Maßnahmen und Vorkehrungen sind die Ergebnisse der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung und nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 zu berücksichtigen, die Vorgaben des Anhangs 1 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu beachten sowie die Vorgaben des Anhangs I Nummer 1 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. 3Ergänzend sind die folgenden Absätze anzuwenden.

(2) 1Der Unternehmer hat brand- und explosionsgefährdete Bereiche festzulegen und zu kennzeichnen. 2Ist eine Festlegung von sowohl brand- als auch explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich, muss der brandgefährdete Bereich mindestens den explosionsgefährdeten Bereich umfassen.

(3) In brandgefährdeten Bereichen dürfen Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, mit denen die in diesen Bereichen vorhandenen brennbaren Stoffe entzündet werden können, nicht verwendet werden.

(4) 1Sofern der Unternehmer von der in Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung vorgesehenen Möglichkeit zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen Gebrauch macht, darf er in den explosionsgefährdeten Bereichen nur maschinelle und elektrische Einrichtungen und andere technische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe verwenden und nur Arbeitsverfahren anwenden, die den Sicherheitsanforderungen der einzelnen Zonen genügen und nicht zur Zündung explosionsfähiger Atmosphäre führen können. 2Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer und mit Geräten, die den Sicherheitsanforderungen einzelner Zonen nicht genügen, sind verboten.

(5) 1Abweichend von Anhang I Nummer 1.3 Absatz 2 Satz 1 der Gefahrstoffverordnung und den Absätzen 3 und 4 Satz 1 und 3 darf der Unternehmer in explosionsgefährdeten Bereichen bei Instandsetzungs-, Wartungs- oder anderen notwendigen Arbeiten Schweiß-, Schneid- und Lötarbeiten sowie ähnliche Arbeiten mit offenem Feuer durchführen und andere technische Arbeitsmittel als die in den Absätzen 3 und 4 Satz 1 genannten verwenden, wenn

1.
in explosionsgefährdeten Bereichen Kontrollmessungen ergeben haben, dass keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist und

2.
in brandgefährdeten Bereichen Vorkehrungen gegen die Entstehung von Bränden getroffen worden sind.

2Der Unternehmer hat die Arbeiten und die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen nach Art und Umfang zuvor schriftlich oder elektronisch festzulegen und ständig zu überwachen.

(6) 1Besteht bei außergewöhnlichen Stör- oder Schadensfällen die Gefahr, dass explosionsfähige Atmosphäre auch außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche entsteht oder sich dorthin ausbreitet, so haben die Beschäftigten im gefährdeten Bereich alle Elemente der Plattform und alle anderen Einrichtungen, von denen Zündgefahren ausgehen können, unverzüglich außer Betrieb zu nehmen oder zu entfernen. 2Das Rauchen und jeglicher Umgang mit offenem Feuer sind sofort einzustellen. 3Zur Überwachung auf explosionsfähige Atmosphäre muss der Unternehmer Handmessgeräte zur Verfügung stellen.

(7) Der Unternehmer darf mit Arbeiten unter Benutzung von Atemschutzgeräten, die nach Anhang 1 Nummer 1.3.2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zum Schutz vor gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Gasen bereitzustellen sind, nur Personen betrauen, die mit dem Umgang der Geräte vertraut sind und bei denen nach ärztlicher Bescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.

(8) Arbeiten, bei denen die Beschäftigten durch schädliche Gase, Dämpfe oder Nebel oder durch Sauerstoffmangel geschädigt werden können, darf der Unternehmer nur von Personen, die mit derartigen Arbeiten vertraut sind, und nur auf ausdrückliche Anweisung von zur Leitung des Betriebs bestellten verantwortlichen Personen sowie unter ständiger Anwesenheit einer verantwortlichen Person durchführen lassen.

(9) 1Können in Plattformen oder anderen Einrichtungen oder in Teilen davon schwefelwasserstoffhaltige Gase in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration auftreten, müssen die Beschäftigten Atemschutzgeräte bei sich führen, die im Gefahrenfall eine Flucht ermöglichen. 2Sind die Fluchtwege von den Arbeitsplätzen schwierig, müssen die Atemschutzgeräte von der Umgebungsatmosphäre unabhängig sein. 3Die Atemschutzgeräte dürfen an der Arbeitsstelle abgelegt werden, müssen aber jederzeit griff- und einsatzbereit sein.

(10) In dem Gasschutzplan nach Anhang 1 Nummer 1.3.3 und dem Brandschutzplan nach Anhang 1 Nummer 1.4.5 der Allgemeinen Bundesbergverordnung hat der Unternehmer insbesondere Folgendes festzulegen:

1.
Art und Anzahl der einsatzbereit zu haltenden Feuerlöscheinrichtungen sowie der Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte,

2.
Einzelheiten über die Wartung, Prüfung, Instandhaltung und Aufbewahrung der Feuerlöscheinrichtungen und der Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte,

3.
die erforderliche Anzahl der Personen, die für die Brandbekämpfung sowie für den Umgang mit Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten und deren Wartung verfügbar zu halten sind, und die Art und der Umfang der diesen Personen zu vermittelnden Fachkunde sowie

4.
die im Einzelnen beim Ausbruch eines Brandes oder beim Auftreten von schädlichen Gasen zu treffenden Maßnahmen.

(11) Für die Überwachung des Brandschutzes und des Gasschutzes ist jeweils eine verantwortliche Person im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes als Brandschutz- und Gasschutzbeauftragter zu bestellen.


§ 27 Ablegestationen und Sammelpunkte



(1) 1Der Unternehmer hat auf Plattformen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit

1.
Ablegestationen und Sammelpunkte gegen Wärme und Rauch und, soweit möglich, gegen Explosionswirkungen geschützt sind und

2.
die Fluchtwege zu und von den Ablegestationen und Sammelpunkten stets benutzbar sind.

2Die Maßnahmen müssen den Beschäftigten über einen ausreichend langen Zeitraum Schutz bieten und eine sichere Evakuierung, Flucht und Rettung ermöglichen. 3Die Anforderungen an Fluchtwege, Notausgänge, Rettungs- und Fluchteinrichtungen nach Anhang 1 Nummer 2 und 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleiben unberührt.

(2) 1Sammelpunkte und Ablegestationen müssen von den Unterkünften und Arbeitsbereichen aus leicht zugänglich sein. 2Ein Sammelpunkt oder eine Ablegestation je Plattform ist mit einer Fernbedienung zur Steuerung der in § 13 Absatz 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung aufgeführten Systeme und mit einem System zur Kommunikation mit Küsten- und Notdienststellen zu versehen, wenn dies nach dem Ergebnis der Beurteilung von Gefahren nach § 3 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 der Allgemeinen Bundesbergverordnung oder nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erforderlich ist.

(3) 1Der Unternehmer hat eine Liste mit den Namen der jedem sicheren Sammelpunkt zugewiesenen Beschäftigten zu führen. 2Die Liste ist auf dem Laufenden zu halten und gut sichtbar auszuhängen.


§ 28 Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen



(1) 1Der Unternehmer hat Behälter und Behältnisse zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten so auszuwählen, aufzustellen und zu befestigen, dass sie den im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. 2Lagerbehälter, die nicht in das Tragwerk oder in die Aufbauten einer Plattform einbezogen sind, und ortsbewegliche Behältnisse darf er im Innern einer Plattform nur in den dafür bestimmten Lagerräumen und im Freien nur an den dafür bestimmten Lagerplätzen aufstellen. 3Die Lagerräume und Lagerplätze hat er so zu gestalten, dass auftretende Undichtheiten erkennbar sind und auslaufende Flüssigkeiten aufgefangen werden. 4Bei einwandigen Lagerbehältern sind die Auffangvorrichtungen so zu bemessen, dass die Inhalte der Lagerbehälter vollständig aufgenommen werden. 5Ortsbewegliche Behältnisse müssen im Übrigen den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen.

(2) 1Werden brennbare Flüssigkeiten unterschiedlicher Art und Gefährlichkeit zusammen gelagert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sich die Flüssigkeiten und ihre Dämpfe nicht vermischen können. 2Die weiteren Sicherheitsmaßnahmen hat er auf die Erfordernisse der größtmöglichen Gefahr abzustellen, die von der jeweiligen Zusammenstellung der zusammen gelagerten Flüssigkeiten ausgehen kann. 3Leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff darf nicht in Kammern eines unterteilten Lagerbehälters gelagert werden, wenn in benachbarten Kammern dieses Lagerbehälters brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, deren Grad an Gefährlichkeit den des Heizöls oder des Dieselkraftstoffes übertrifft.

(3) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Befüllen und Entleeren von Behältern oder Gefäßen mit brennbaren Flüssigkeiten ein Auslaufen oder Überlaufen vermieden wird und der Füll- oder Entleervorgang jederzeit schnell und gefahrlos durch Absperreinrichtungen unterbrochen werden kann. 2Die Absperreinrichtungen müssen von einem Ort aus bedient werden können, der auch im Fall eines Brandes oder einer Explosion schnell und ungehindert erreichbar ist. 3Das Befüllen und Entleeren sind von den damit betrauten Personen ständig zu überwachen, soweit nicht durch selbsttätig wirksame Regelvorrichtungen ein Auslaufen oder Überlaufen verhindert wird. 4Für die Übernahme von Treibstoffen aus Wasserfahrzeugen sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Auf beweglichen Plattformen hat der Unternehmer mindestens die Anforderungen an die Lagerung, Verteilung und Verwendung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen, Schmierölen und sonstigen entzündbaren Ölen einzuhalten, die nach internationalen Regeln an Schiffe unter deutscher Flagge vergleichbarer Größe gestellt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf die Lagerung von Erdöl und von nicht brennbaren wassergefährdenden Flüssigkeiten anzuwenden, soweit diese das Meer gefährden können.

(6) Weitergehende und konkretisierende Anforderungen an den Umgang mit brennbaren und wassergefährdenden Stoffen durch Bundes- und Landesrecht bleiben unberührt.


§ 29 Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln



(1) 1Für die Kontrolle des Umgangs mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist eine verantwortliche Person zu bestellen. 2Der selbständige Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist nur der nach Satz 1 bestellten verantwortlichen Person und den von ihr beauftragten Personen gestattet (Sprengberechtigte). 3Die verantwortliche Person hat für die von ihr beauftragten Personen die Art und den Umfang des Umgangs mit Sprengstoff und Zündmitteln schriftlich festzulegen.

(2) 1Als Sprengberechtigte dürfen nur Personen bestellt oder beauftragt werden, die

1.
das 21. Lebensjahr vollendet haben sowie

2.
die erforderliche Fachkunde entsprechend § 9 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung besitzen.

2Sprengberechtigte dürfen sich beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln von anderen Personen helfen lassen, soweit ein Sprengberechtigter ständig anwesend ist und die Arbeiten überwacht.

(3) 1Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln verboten. 2Beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist sicherzustellen, dass Sprengstoffe und Zündmittel nicht unbeabsichtigt gezündet werden können. 3Sind bei Sprengarbeiten Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich, ist Ort und Zeit der Sprengung mindestens 24 Stunden vorher der zuständigen Behörde und dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen.

(4) 1Sprengladungen im Bohrloch dürfen nur elektrisch gezündet werden; andere Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2In einem Bohrloch, in dem Sprengladungen gezündet worden sind, darf nach dem Auftreten von Versagern nur weitergebohrt werden, wenn mit den Bohrungen keine Gefahr verbunden ist.

(5) 1Bei Sprengungen unter Wasser außerhalb des Bohrlochs haben die Sprengberechtigten Sprengladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Aufschwimmen zu sichern. 2Die Lage der Sprengladung haben sie an der Wasseroberfläche kenntlich zu machen. 3Die Zündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine anschließen, wenn alle Taucher das Wasser verlassen haben.

(6) 1Der Sprengberechtigte hat Sprengladungen, die für seismische Untersuchungen im Wasser gezündet werden, mit gut sichtbaren Schwimmkörpern zu verbinden. 2Die Verbindungen muss er so herstellen, dass sie sich nicht selbsttätig lösen können. 3Als Zünder dürfen nur Selbstzerstörungszünder verwendet werden. 4Sie dürfen die Zündleitung erst dann an die Zündmaschine anschließen, wenn die zu zündende Sprengladung ins Wasser gelassen worden ist und das hierfür eingesetzte Boot sich von der Sprengladung so weit entfernt hat, dass es beim Zünden nicht gefährdet ist. 5Seismische Sprengungen dürfen nur am Tage und bei ausreichender Sicht durchgeführt werden. 6Die Sprengungen sind unverzüglich einzustellen, wenn Schiffe oder Boote gefährdet werden können. 7Zwischen den für seismische Arbeiten eingesetzten Schiffen und Booten ist eine dauernde Sprechfunkverbindung sicherzustellen.

(7) 1Der Sprengberechtigte hat dafür zu sorgen, dass Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, in einem besonderen Sprengstoff- und Zündmittellager aufbewahrt und unter Verschluss gehalten werden. 2Die Errichtung, jede wesentliche Änderung und der Betrieb des Lagers bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(8) 1Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die sich außerhalb des Sprengstoff- und Zündmittellagers befinden, müssen von Sprengberechtigten beaufsichtigt werden. 2Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die sich an der Arbeitsstelle befinden, müssen von Sprengberechtigten in verschließbaren Behältern, die gegen Stoß und Schlag widerstandsfähig sind, aufbewahrt werden.

(9) 1Der Umgang ist nur mit Sprengstoffen und Zündmitteln erlaubt, die nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen. 2Sprengstoffe und Zündmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden. 3Sie sind an den Hersteller zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten.

(10) 1Die Beschäftigten haben den Verlust von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln unverzüglich einem Sprengberechtigten zu melden. 2Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind der nächsterreichbaren verantwortlichen Person abzuliefern.


§ 30 Umgang mit radioaktiven Stoffen und Schutz vor ionisierender Strahlung



(1) 1Bedarf der ortsveränderliche Umgang mit oder die Beförderung von radioaktiven Stoffen oder der ortsveränderliche Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers (ortsveränderlicher Einsatz) im Gebiet des Festlandsockels einer Genehmigung nach dem Strahlenschutzgesetz und hat ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Genehmigung für diese Tätigkeit erteilt und ist die von dem anderen Staat erteilte Genehmigung unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen der nach dem Strahlenschutzgesetz erforderlichen Genehmigung gleichwertig, so hat die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit auf Antrag festzustellen. 2Sofern keine umfassende Gleichwertigkeit der Genehmigung besteht, kann die Feststellung der Gleichwertigkeit inhaltlich beschränkt und zur Gewährleistung des Strahlenschutzes mit Auflagen verbunden werden. 3Hat die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt, so gilt im Gebiet des Festlandssockels die von dem anderen Staat erteilte Genehmigung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Gleichwertigkeit als Genehmigung im Sinne des Strahlenschutzgesetzes. 4Die zuständige Behörde kann den in Satz 3 genannten Zeitraum, jeweils auf Antrag, höchstens zweimal um jeweils bis zu vier Wochen verlängern.

(2) 1Dem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Satz 1 sind neben der Genehmigung des anderen Staates, soweit erforderlich, weitere Unterlagen beizufügen, die deren Gleichwertigkeit mit der nach dem Strahlenschutzgesetz erforderlichen Genehmigung nachweisen. 2Mittels der in Satz 1 genannten Unterlagen ist nachvollziehbar darzulegen, dass

1.
der Antragsteller oder Personen, die den ortsveränderlichen Einsatz leiten oder beaufsichtigen, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

2.
Strahlenschutzbeauftragte in der notwendigen Anzahl bestellt sind und ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind und

3.
an den Orten des beabsichtigten ortsveränderlichen Einsatzes die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden und die Strahlenschutzmaßnahmen getroffen sind, damit die Schutzvorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) eingehalten werden.

3Die Genehmigung und die weiteren Unterlagen nach Satz 1 können ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden, wenn die zuständige Behörde auf eine Übersetzung verzichtet.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und 4 kann die zuständige Behörde den ortsveränderlichen Einsatz untersagen, wenn

1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder des Strahlenschutzbeauftragten ergeben,

2.
die erforderlichen Schutzmaßnahmen während des Umgangs, der Beförderung oder des Betriebs nicht eingehalten werden oder

3.
eine nach dem Strahlenschutzgesetz erforderliche Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden könnte.

(4) Ist der ortsveränderliche Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers im Gebiet des Festlandsockels nach dem Strahlenschutzgesetz nach einer Anzeige an die zuständige Behörde zulässig, so können im Anzeigeverfahren auch Nachweise aus einem anderen Nordsee-Anliegerstaat, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt werden, sofern sie den Nachweisen gleichwertig sind, die nach dem Strahlenschutzgesetz erforderlich sind.

(5) § 97 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Einsatz auf Plattformen die Betriebsanleitung in deutscher Sprache oder in der Sprache gefasst sein muss, die als Verkehrssprache für die Plattform gemäß § 20 Absatz 1 festgelegt wurde.