1Der Unternehmer hat den Beschäftigten
- 1.
- für Arbeiten, bei denen eine Durchnässung von Kleidung und Schuhwerk nicht auf andere Weise vermieden werden kann, wasserdichte Kleidung und wasserdichtes Schuhwerk zur Verfügung zu stellen und
- 2.
- für Arbeiten, die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, bei kaltem Wetter warme Zusatzkleidung zur Verfügung zu stellen.
2§
18 der
Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt.