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§ 25 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 25 Plan für Unterwasserarbeiten und Dokumentation von Taucherarbeiten



(1) Für die Durchführung von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern ist ein Plan (Plan für Unterwasserarbeiten) aufzustellen, in dem festzulegen sind

1.
die nach Art und Umfang der Arbeiten, nach den örtlichen Verhältnissen sowie nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung an der Tauchstelle zu verwendende Tauch-, Hilfs- und Sicherungsausrüstung sowie die sonstigen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen und die bereitzuhaltenden Rettungs- und Versorgungseinrichtungen,

2.
die Regeln für die Durchführung und Überwachung von Taucherarbeiten und Arbeiten in Unterwasserdruckkammern, insbesondere für den Gebrauch der Tauchausrüstung, die Überwachung der Atemgasversorgung, die Anwendung der Tauch- und Behandlungstabellen, die zeitliche Bemessung der Tauchgänge, der Tauchereinsätze, der Isopressionsphasen und der einzuhaltenden Ruhezeiten, sowie die Regeln für das Verhalten bei Tauchererkrankungen und Unglücksfällen,

3.
die Wartung, Prüfung und Instandhaltung der Tauchausrüstung sowie deren Aufbewahrung,

4.
die besonderen Pflichten des Taucheinsatzleiters, insbesondere im Hinblick auf die Belehrung der Taucher und Taucherhelfer und ihre Einweisung in die jeweiligen Einsatzbedingungen sowie die erforderliche Abstimmung der Taucherarbeiten mit anderen Betriebsvorgängen an der Tauchstelle, und

5.
Art und Umfang der über die Ausführung von Taucherarbeiten an jeder Tauchstelle zu führenden Aufzeichnungen, insbesondere über Ort, Zeit, Zweck, Dauer und Ausrüstung der Tauchereinsätze, über die Tauchtiefen, über das Auftreten von Tauchererkrankungen und Unglücksfällen, über Schäden oder Mängel an der Ausrüstung und über sonstige besondere Vorkommnisse.

(2) 1Die in dem Plan für Unterwasserarbeiten festgelegten Pflichten für Taucheinsatzleiter, Taucher und Taucherhelfer sind in entsprechenden Betriebsanweisungen zusammenzufassen, an der Tauchstelle vorzuhalten und den genannten Personen auszuhändigen. 2Der Plan für Unterwasserarbeiten sowie die Betriebsanweisungen sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen.

(3) 1Der Taucheinsatzleiter hat auf Grundlage der Betriebsanweisungen nach Absatz 2 Satz 1 vor jedem Tauchgang einen Tauchplan aufzustellen, der die Informationen und Anweisungen für die Durchführung des konkreten Tauchgangs enthält. 2Dieser ist mit allen beteiligten Personen vor Beginn der Taucharbeiten zu besprechen.

(4) 1Jeder Taucher hat ein Taucherdienstbuch zu führen, in dem er Einträge zu jedem seiner Tauchgänge gemäß dem Satz 2 vorzunehmen hat. 2Jeder Eintrag im Taucherdienstbuch hat mindestens Folgendes zu umfassen:

1.
Datum des Tauchgangs,

2.
Tauchstelle,

3.
Tauchtiefe,

4.
Beginn, Ende und Gesamtzeit des Tauchganges,

5.
erforderliche Austauchstufen,

6.
verwendetes Dekompressionsgas,

7.
ausgeführte Arbeiten,

8.
verwendetes Tauchgerät,

9.
besondere Vorkommnisse oder Erschwernisse sowie

10.
den Namen des Taucheinsatzleiters.

3Die Angaben sind vom Taucheinsatzleiter abzuzeichnen und nach Beendigung der Taucherarbeiten mindestens zwei Jahre aufzubewahren. 4Der Taucher hat die Bescheinigungen über seine Aus- und Fortbildung und über seine ärztlichen Untersuchungen zusammen mit dem Taucherdienstbuch vorzuhalten.

(5) Theoretische und praktische Unterweisungen von Signalpersonen und Taucherhelfern sind schriftlich zu dokumentieren und von diesen aufzubewahren.

(6) Pläne für Unterwasserarbeiten, Tauchpläne, Tauchdienstbücher und die Dokumente nach Absatz 5 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.



 

Zitierungen von § 25 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 OffshoreBergV Bereithaltungs- und Aufbewahrungspflichten für Unterlagen
... der Schweißnahtprüfungen, 5. Plan für Unterwasserarbeiten nach § 25 Absatz 1, 6. Nachweise über die Durchführung und die Ergebnisse der ...
§ 46 OffshoreBergV Systeme zur unabhängigen Überprüfung
... Sachverständigen in einer Genehmigung und im Plan für Unterwasserarbeiten nach § 25 Absatz 1 und im Brandschutzplan und Gasschutzplan nach § 26 Absatz 10 sowie 2. die ...
§ 71 OffshoreBergV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 ein Taucherdienstbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ...