§ 29 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 29 Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Für die Kontrolle des Umgangs mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist eine verantwortliche Person zu bestellen. 2Der selbständige Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist nur der nach Satz 1 bestellten verantwortlichen Person und den von ihr beauftragten Personen gestattet (Sprengberechtigte). 3Die verantwortliche Person hat für die von ihr beauftragten Personen die Art und den Umfang des Umgangs mit Sprengstoff und Zündmitteln schriftlich festzulegen.

(2) 1Als Sprengberechtigte dürfen nur Personen bestellt oder beauftragt werden, die

1.
das 21. Lebensjahr vollendet haben sowie

2.
die erforderliche Fachkunde entsprechend § 9 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung besitzen.

2Sprengberechtigte dürfen sich beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln von anderen Personen helfen lassen, soweit ein Sprengberechtigter ständig anwesend ist und die Arbeiten überwacht.

(3) 1Rauchen, offenes Feuer und offenes Licht sind beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln verboten. 2Beim Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln ist sicherzustellen, dass Sprengstoffe und Zündmittel nicht unbeabsichtigt gezündet werden können. 3Sind bei Sprengarbeiten Maßnahmen zur Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich, ist Ort und Zeit der Sprengung mindestens 24 Stunden vorher der zuständigen Behörde und dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen.

(4) 1Sprengladungen im Bohrloch dürfen nur elektrisch gezündet werden; andere Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. 2In einem Bohrloch, in dem Sprengladungen gezündet worden sind, darf nach dem Auftreten von Versagern nur weitergebohrt werden, wenn mit den Bohrungen keine Gefahr verbunden ist.

(5) 1Bei Sprengungen unter Wasser außerhalb des Bohrlochs haben die Sprengberechtigten Sprengladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Aufschwimmen zu sichern. 2Die Lage der Sprengladung haben sie an der Wasseroberfläche kenntlich zu machen. 3Die Zündleitung dürfen sie erst dann an die Zündmaschine anschließen, wenn alle Taucher das Wasser verlassen haben.

(6) 1Der Sprengberechtigte hat Sprengladungen, die für seismische Untersuchungen im Wasser gezündet werden, mit gut sichtbaren Schwimmkörpern zu verbinden. 2Die Verbindungen muss er so herstellen, dass sie sich nicht selbsttätig lösen können. 3Als Zünder dürfen nur Selbstzerstörungszünder verwendet werden. 4Sie dürfen die Zündleitung erst dann an die Zündmaschine anschließen, wenn die zu zündende Sprengladung ins Wasser gelassen worden ist und das hierfür eingesetzte Boot sich von der Sprengladung so weit entfernt hat, dass es beim Zünden nicht gefährdet ist. 5Seismische Sprengungen dürfen nur am Tage und bei ausreichender Sicht durchgeführt werden. 6Die Sprengungen sind unverzüglich einzustellen, wenn Schiffe oder Boote gefährdet werden können. 7Zwischen den für seismische Arbeiten eingesetzten Schiffen und Booten ist eine dauernde Sprechfunkverbindung sicherzustellen.

(7) 1Der Sprengberechtigte hat dafür zu sorgen, dass Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die nicht zur unmittelbaren Verwendung vorgesehen sind, in einem besonderen Sprengstoff- und Zündmittellager aufbewahrt und unter Verschluss gehalten werden. 2Die Errichtung, jede wesentliche Änderung und der Betrieb des Lagers bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(8) 1Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die sich außerhalb des Sprengstoff- und Zündmittellagers befinden, müssen von Sprengberechtigten beaufsichtigt werden. 2Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel, die sich an der Arbeitsstelle befinden, müssen von Sprengberechtigten in verschließbaren Behältern, die gegen Stoß und Schlag widerstandsfähig sind, aufbewahrt werden.

(9) 1Der Umgang ist nur mit Sprengstoffen und Zündmitteln erlaubt, die nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen. 2Sprengstoffe und Zündmittel, die Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden. 3Sie sind an den Hersteller zurückzugeben oder sachgemäß zu vernichten.

(10) 1Die Beschäftigten haben den Verlust von Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln unverzüglich einem Sprengberechtigten zu melden. 2Gefundene Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel sind der nächsterreichbaren verantwortlichen Person abzuliefern.

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Zitierungen von § 29 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 OffshoreBergV Ordnungswidrigkeiten
... Arbeit durchführt oder eine dort genannte Kammer einsetzt, 12. entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 selbständig mit Sprengstoffen oder Zündmitteln umgeht, 13. ... 2 selbständig mit Sprengstoffen oder Zündmitteln umgeht, 13. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Person bestellt oder beauftragt, 14. entgegen § 29 Absatz 3 ... § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Person bestellt oder beauftragt, 14. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 15. ohne Genehmigung nach § 29 Absatz 7 Satz 2 ein dort genanntes Lager errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,  ... genanntes Lager errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, 16. entgegen § 29 Absatz 10 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...


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