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§ 47 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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§ 47 Durchführung der unabhängigen Überprüfung



(1) 1Der Unternehmer hat Plattformen sowie die in § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen und Geräte, soweit sie nicht von der Überprüfung der Plattform erfasst sind, vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung unabhängig überprüfen zu lassen. 2Dabei sind Fristen und Maßgaben zu berücksichtigen, die in der Beschreibung der Systeme der unabhängigen Überprüfung und gegebenenfalls in der Genehmigung der Plattform, der Einrichtung oder des Gerätes festgelegt sind. 3Der Unternehmer ist zudem verpflichtet, bewegliche Plattformen vor ihrer Wiederinbetriebnahme nach einem Ortswechsel oder einem Umsetzen auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit überprüfen zu lassen.

(2) 1Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme einer Einrichtung oder eines Gerätes nur unterbrochen, wenn eine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müsste. 2In diesen Fällen ist die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen. 3Der Zeitpunkt der Prüfung nach Satz 2 ist maßgebend für den Lauf der weiteren Fristen.

(3) 1Die unabhängige Überprüfung ist von Sachverständigen vorzunehmen, die hierfür nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung oder nach anderen Vorschriften für Überprüfungen in dem entsprechenden Sachgebiet anerkannt worden sind. 2Elemente, die in der Risikobewertung für die Plattform als nicht sicherheits- und umweltkritische Elemente der Plattform ermittelt wurden und die nicht Gegenstand der Mitteilung über Bohrungsarbeiten sind, können mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch von anderen Sachverständigen geprüft werden.

(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass

1.
der Sachverständige nicht einen Aspekt oder Teil einer Plattform oder einer in § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung oder eines Gerätes begutachtet, mit der oder dem er vor der Überprüfungstätigkeit befasst war oder in Bezug auf die oder das seine Objektivität aufgrund anderer Umstände beeinträchtigt sein könnte,

2.
geeignete Vorkehrungen für den Informationsfluss zwischen dem Unternehmer und dem Sachverständigen bestehen und

3.
der Sachverständige vom Unternehmer ausreichend ermächtigt ist, um seine Funktion als Sachverständiger in wirksamer Weise wahrnehmen zu können.

(5) 1Der Unternehmer hat über die Durchführung und die Ergebnisse der Überprüfungen schriftliche Nachweise zu führen. 2Die Prüfberichte hat er der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Der Unternehmer hat Empfehlungen des Sachverständigen Folge zu leisten und auf ihrer Grundlage geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung zu ergreifen.

(7) 1Der Unternehmer hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Empfehlungen des Sachverständigen und die auf deren Grundlage getroffenen Maßnahmen zu informieren. 2Er hat die Empfehlung sowie die Dokumentation der Maßnahmen mindestens sechs Monate lang nach Abschluss der betreffenden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten aufzubewahren.

(8) 1Der Unternehmer hat dem Sachverständigen wesentliche Änderungen geprüfter Bereiche zur weiterführenden Prüfung im Rahmen des Systems der unabhängigen Überprüfung anzuzeigen. 2Die Ergebnisse der weiterführenden Prüfung hat der Unternehmer der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 3§ 49 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

(9) Der Sachverständige hat die Befugnis, Einsicht in sämtliche Dokumente und Betriebsanweisungen zu nehmen.



 

Zitierungen von § 47 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 OffshoreBergV Durchführung von Taucherarbeiten
... in Unterwasserdruckkammern regelmäßig, mindestens einmal jährlich nach § 47 unabhängig überprüft und jeweils vor Beginn der Taucherarbeiten auf ihren ...
§ 38 OffshoreBergV Bereithaltungs- und Aufbewahrungspflichten für Unterlagen
... über die Durchführung und die Ergebnisse der Überprüfungen nach § 47 Absatz 5, 7. die Aufzeichnungen über die Beseitigung der bei den Prüfungen ...
§ 46 OffshoreBergV Systeme zur unabhängigen Überprüfung
... unberührt. (5) Der Unternehmer hat die Sachverständigen, die nach § 47 Absatz 3 die unabhängige Überprüfung durchführen, an der Planung und ...
§ 69 OffshoreBergV Untergrundspeicherung
... entsprechend anzuwenden: 1. § 40 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 47 , § 48 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 bis 6, Absatz 7 Nummer 1, Absatz 8 Satz 1 ...
§ 71 OffshoreBergV Ordnungswidrigkeiten
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 7. entgegen § 47 Absatz 5 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 8. entgegen § 47 Absatz 7 Satz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert, 9. entgegen § 47 Absatz 7 Satz 2 eine Empfehlung oder eine Dokumentation nicht oder nicht mindestens sechs Monate ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 17. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Plattform, eine Einrichtung oder ein Gerät nicht, nicht ...
§ 72 OffshoreBergV Übergangsregelung
... die am 5. August 2016 bereits genehmigt waren, sind § 40 Absatz 1 und 2, die §§ 41 bis 51, § 58 Absatz 1 und § 65 ab dem Tag der in der Betriebsplanzulassung vorgesehenen ...
Anlage 1 OffshoreBergV (zu § 43 Absatz 1 und 2, § 44 Absatz 2, § 45 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 2, § 48 Absatz 1 und 2, § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 und § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Unterlagen für den Betriebsplan und die Genehmigung von Plattformen
... mit den Ergebnissen der unabhängigen Bohrlochüberprüfung nach § 47 einschließlich einer vom Unternehmer nach Prüfung dieses Berichts abgegebenen ... 5.1 eine vom Unternehmer nach Prüfung des Berichts des Sachverständigen nach § 47 abgegebene Erklärung, dass die sicherheitskritischen Elemente und das System für deren ...