Anlage 4 - Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)

Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 05.08.2016; FNA: 750-15-12 Bergbau
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Anlage 4 (zu § 60 Absatz 1) Prioritäten für Entwicklung von Leitfäden nach § 60


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Leitfäden nach § 60 Absatz 1 haben sich vorrangig auf Maßnahmen zu beziehen, die der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle dienen. Sie haben insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

1.
die Verbesserung der Bohrlochintegrität, des Bohrlochkontrollgeräts und der Bohrlochbarrieren sowie die Überwachung ihrer Wirksamkeit,

2.
die Verbesserung des Primärrückhaltesystems,

3.
die Verbesserung des Sekundärrückhaltesystems, das die Eskalation eines drohenden schweren Unfalls schon frühzeitig begrenzt,

4.
zuverlässige Entscheidungsprozesse,

5.
Management und Beaufsichtigung von Aktivitäten, die ernste Gefahren hervorrufen können,

6.
die Fachkompetenz der Personen in Schlüsselpositionen,

7.
ein wirksames Risikomanagement,

8.
die Bewertung der Zuverlässigkeit sicherheits- und umweltkritischer Systeme,

9.
wichtige Indikatoren für die Bewertung ergriffener Maßnahmen,

10.
die wirksame Integration von Sicherheits- und Umweltmanagementsystemen des Unternehmers und anderer Beteiligter an den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten.

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Zitierungen von Anlage 4 OffshoreBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 OffshoreBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffshoreBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 OffshoreBergV Leitfäden
... der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Aspekte zu erstellen und zu überarbeiten. Die Leitfäden können ...


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