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§ 1 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 1 Anwendungsbereich



Das Gesetz regelt

1.
den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung,

2.
die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut,

3.
das Inverkehrbringen von Kulturgut,

4.
die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes,

5.
die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes und

6.
die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.