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Kapitel 1 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)


Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



Das Gesetz regelt

1.
den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung,

2.
die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut,

3.
das Inverkehrbringen von Kulturgut,

4.
die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes,

5.
die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes und

6.
die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
„archäologisches Kulturgut" bewegliche Sachen oder Sachgesamtheiten, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben, sich im Boden oder in einem Gewässer befinden oder befunden haben oder bei denen aufgrund der Gesamtumstände dies zu vermuten ist,

2.
„Ausfuhr" die Verbringung von Kulturgut aus dem Bundesgebiet,

3.
„Drittstaat" jeder Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,

4.
„Eigenbesitzer" die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst ausübt,

5.
„Einfuhr" die Verbringung von Kulturgut in das Bundesgebiet,

6.
„Fremdbesitzer" die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt,

7.
„Haager Konvention" die Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1235),

8.
„Herkunftsstaat" ein Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem das Kulturgut entstanden ist oder der eine so enge Beziehung zu dem Kulturgut hat, dass er es zum Zeitpunkt der Verbringung aus seinem Hoheitsgebiet als nationales Kulturgut unter Schutz gestellt hat,

9.
„Inverkehrbringen" von Kulturgut das Anbieten, das Verkaufen, die Vermittlung, der Vertrieb, das Absetzen, die unentgeltliche Weiter- oder Abgabe zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung oder die wirtschaftliche Verwertung in sonstiger Weise im eigenen oder fremden Namen,

10.
„Kulturgut" jede bewegliche Sache oder Sachgesamtheit von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder aus anderen Bereichen des kulturellen Erbes, insbesondere von paläontologischem, ethnographischem, numismatischem oder wissenschaftlichem Wert,

11.
„Kulturgut bewahrende Einrichtung" jede Einrichtung im Bundesgebiet, deren Hauptzweck die Bewahrung und Erhaltung von Kulturgut und die Sicherung des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesem Kulturgut ist, insbesondere Museen, Bibliotheken und Archive,

12.
„Mitgliedstaat" jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union außer der Bundesrepublik Deutschland,

13.
„Protokoll zur Haager Konvention" das Protokoll zur Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300),

14.
„rechtswidrig ausgegraben" ein Kulturgut, wenn es unter Verstoß gegen eine inländische oder ausländische Rechtsvorschrift zum Schutz von archäologischem oder paläontologischem Kulturgut, insbesondere ohne eine nach einer solchen Rechtsvorschrift erforderliche Genehmigung, ausgegraben worden ist,

15.
„Rückgabe" die Verbringung des Kulturgutes in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zur Erfüllung eines Rückgabeanspruchs,

16.
„Sachgesamtheit" mehrere zusammengehörige Kulturgüter, insbesondere Archivbestände, Bibliotheksbestände, Nachlässe, Sammlungen oder Teile davon,

17.
„UNESCO-Übereinkommen" das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626, 627),

18.
die Verbringung von Kulturgut

a)
„vorübergehend", wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens fünf Jahren erfolgt,

b)
„dauerhaft", wenn sie für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erfolgt,

19.
„Vertragsstaat" jeder andere Staat außer der Bundesrepublik Deutschland, für den das UNESCO-Übereinkommen bindend ist,

20.
„Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" ein Verzeichnis eines Landes, in das es Kulturgut als national wertvoll einträgt.

(2) Keine Ein- und Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
die Herausgabe von Kulturgut durch Rechtshilfe im Sinne des § 66 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 163 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

2.
die Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut nach Kapitel 5 und

3.
die Rückgabe von Kulturgut an einen anderen Staat oder aus einem ausländischen Staat aufgrund bilateraler völkerrechtlicher Vereinbarungen.


§ 3 Zuständige Behörden



(1) 1Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die zuständigen Behörden der Länder, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Die Länder benennen die zuständigen Behörden durch Gesetz oder Rechtsverordnung.

(2) Die zentrale Stelle der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1), die durch die Berichtigung der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 147 vom 12.6.2015, S. 24) berichtigt worden ist, für die Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.


§ 4 Internetportal zum Kulturgutschutz



(1) 1Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde ist verpflichtet, ein zentrales Internetportal zum Kulturgutschutz zu errichten und zu unterhalten. 2Das Internetportal dient insbesondere der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Herstellung von Transparenz im Kulturgutschutz, namentlich durch die

1.
Darstellung der Aufgaben und Ziele des Kulturgutschutzes,

2.
Darstellung der nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen des Kulturgutschutzes,

3.
Unterstützung der Verwaltungsverfahren etwa durch Bereitstellung von Formularen und Leitfäden,

4.
Datenbank zur Dokumentation geschützten Kulturgutes und

5.
Information über zuständige Behörden und Ansprechpartner.

(2) Die Datenbereitstellung im Internet erfolgt durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde und die zuständigen obersten Landesbehörden in deren jeweiliger Verantwortlichkeit.

(3) 1Bund und Länder richten einen Verwaltungsausschuss zur koordinierten Erfüllung der maßgeblichen Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Gewährleistung der einheitlichen Verwaltungspraxis der Länder ein, insbesondere zur

1.
Beschlussfassung über Grundsätze der Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes nach § 16,

2.
Beschlussfassung über Grundsätze des gemeinsamen Verfahrens nach § 79 und

3.
Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern.

2Der Verwaltungsausschuss berät darüber hinaus die oberste für Kultur und Medien zuständige Bundesbehörde bei dem Betrieb des Internetportals. 3Ihm gehören zwei Vertreter oder Vertreterinnen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ein Vertreter oder eine Vertreterin jedes Landes an.

(4) 1Der Verwaltungsausschuss trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Bei Entscheidungen über Fragen, die nicht die Aufgaben der Länder nach diesem Gesetz betreffen, kann ein Beschluss nicht gegen die Stimmen der Vertreter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde getroffen werden. 3Die Beschlüsse sind verbindlich für alle Länder, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen getroffen werden. 4Ein Mehrheitsbeschluss im schriftlichen Verfahren ist möglich, wenn nicht drei Viertel der Mitglieder des Verwaltungsausschusses dem widersprechen.

(5) Zur Klärung weiterer Verfahrensfragen und zur Regelung der Aufgaben im Einzelnen gibt sich der Verwaltungsausschuss eine Geschäftsordnung.