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§ 34 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 34 Verwahrung sichergestellten Kulturgutes



(1) 1Sichergestelltes Kulturgut ist von der zuständigen Behörde in Verwahrung zu nehmen. 2Sie kann das Kulturgut, sofern der Zweck der Sicherstellung dadurch nicht gefährdet ist, durch die Person, der der Gewahrsam entzogen worden ist, oder durch einen Dritten verwahren lassen. 3In diesem Fall darf das Kulturgut nur mit schriftlicher oder elektronisch übermittelter Zustimmung der zuständigen Behörde an andere Personen oder Einrichtungen weitergegeben werden.

(2) Zu Beginn und nach Ende der Verwahrung soll der Erhaltungszustand des sichergestellten Kulturgutes von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten Dritten festgehalten werden.

(3) Die zur Erhaltung des Kulturgutes erforderlichen Maßnahmen werden von der zuständigen Behörde getroffen oder veranlasst.