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§ 36 - Kulturgutschutzgesetz (KGSG)

§ 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes



(1) Ist die Sicherstellung aufgehoben worden, so ist das Kulturgut herauszugeben

1.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 7 an den Eigenbesitzer,

2.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c an den Berechtigten,

3.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 5 an den betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder

4.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 6 an die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets.

(2) 1In den Fällen der Herausgabe an den Eigenbesitzer ist diesem eine Mitteilung über eine Frist zur Abholung zuzustellen. 2Die Frist ist ausreichend zu bemessen. 3Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Kulturgut eingezogen wird, wenn es nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.



 

Zitierungen von § 36 KGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 KGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 KGSG Einziehung sichergestellten Kulturgutes
... von der zuständigen Behörde eingezogen werden, wenn es in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 nicht an den Eigenbesitzer herausgegeben werden kann, weil 1. der ... ist oder 2. der Eigenbesitzer das Kulturgut nicht innerhalb der Frist nach § 36 Absatz 2 Satz 2 abholt. Die Anordnung der Einziehung ist nach Landesrecht ...